Bis vor Kurzem herrschte Klarheit: Wurde die Umsatzsteuervoranmeldung von Einnahmen-Überschuss-Rechnern für den Dezember 2009 bis zum 10. Januar 2010 beim Finanzamt eingereicht, war die geschuldete Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe für 2009.
Nun will aber die Oberfinanzdirektion Rheinland diese Regelung kippen. Da die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2009 erst am 11. Januar 2010 fällig gewesen sei, sei die Zahlung der Umsatzsteuer auch erst für das Jahr 2010 als Betriebsausgabe abzugsfähig. Grund dafür: Der 10. Januar war ein Sonntag. Für Unternehmer gilt jedoch: Solange das Bundesfinanzministerium hierzu keine klare Aussage gibt, bleibt die bisher gültige Regelung bestehen.
Unternehmer sollten deshalb die Zahlung der Umsatzsteuer auf die Betriebsausgaben 2009 anrechnen. Idealerweise wird auf einem gesonderten Blatt, das der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beigelegt wird, darauf hingewiesen.
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Einnahme-Überschuss-Rechner müssen sich aber lediglich um die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2009 sorgen. Im kommenden Jahr fällt der 10. Januar auf einen Montag, so dass die alte Regelung wieder Anwendung finden kann. Das heißt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember 2010 auch tatsächlich wieder für das Jahr 2010 als Betriebsausgabe angesetzt werden kann. Versäumnisse bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sollten dennoch vermieden werden, um nicht Gefahr zu laufen, die Umsatzsteuern erst für 2011 ansetzen zu können. Der Weihnachtsurlaub sollte also nicht zu lange andauern, um seinen Verpflichtungen noch korrekt nachkommen zu können.
Evtl. Berichtigungen, die zum Beispiel durch verspätet eingegangene Rechnungen notwendig werden, können selbstverständlich auch noch später durchgeführt werden.
Quelle: Pro Firma, März 2010, S. 54
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