Ob ein Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, kann mit Hilfe der allgemeinen Regeln über die Zuordnung von Wirtschaftgütern ermittelt werden.
Liegt die betriebliche Nutzung bei mehr als 50% ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Für die Privatnutzung des Kfz kann der Unternehmer zwischen der Anwendung der 1% Regelung und der Führung eines Fahrtenbuches wählen. Liegt die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges unter 50%, kann dieses Fahrzeug ebenfalls dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Privatnutzung darf dann nicht nach der 1% Regelung ermittelt werden. Die Führung eines Fahrtenbuches oder die Aufzeichnung eines repräsentativen Zeitraums ist für die Ermittlung der Privatnutzung unerlässlich.
Die Steuersparschraube „Ansparabschreibung“ wird deutlich verschärften Bedingungen unterworfen. So müssen bei Erweiterungsinvestitionen künftig verbindliche Bestellungen…