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Dienstvertrag

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 3. Januar 2020

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Dienstvertrag
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Dienstvertrag-Betriebsausgabe

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Dienstvertrag

Was ist ein Dienstvertrag?

Ein Dienstvertrag ist ein Vertrag, der die Leistung einer Partei sowie die Vergütung der Leistung durch eine andere Partei festhält.
Ein Dienstvertrag ist ein Vertrag, der die Leistung einer Partei sowie die Vergütung der Leistung durch eine andere Partei festhält.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Dienstvertrag eindeutig geregelt: Ein Dienstvertrag oder umgangssprachlich auch Dienstleistungsvertrag liegt vor, wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, der eine Partei zur Leistung vereinbarter Dienste und eine Partei zu deren Vergütung verpflichtet. Diese Dienstleistungen können selbstständig oder nichtselbstständig erfolgen. Ein alltägliches Beispiel für einen nichtselbstständigen Dienstvertrag ist schlicht ein Arbeitsvertrag. Kennzeichnend ist hier, dass mit Vertragsschluss weitere gegenseitige Rechte und Pflichten zum Tragen kommen. Dazu gehören beispielsweise gesetzliche Urlaubsansprüche oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Weisungsabhängigkeit. Freie Dienstverträge sind hingegen dadurch gekennzeichnet, dass derartige Rechte und Pflichten nur eingeschränkt zum Tragen kommen. Viel mehr ist ein Dienstleistungsvertrag schlicht eine Vereinbarung zwischen einem Dienstverpflichteten, der eine Leistung erbringt und einem Dienstberechtigten, der diese vergütet. Werden Verträge über Dienstleistungen geschlossen, so werden diese stets nach § 611 BGB behandelt.

Ein Arbeitsvertrag ist ein klassischer Dienstvertrag, in welchem Rechte und Pflichten explizit vereinbart sind.
Ein Arbeitsvertrag ist ein klassischer Dienstvertrag, in welchem Rechte und Pflichten explizit vereinbart sind.

Klar voneinander abzugrenzen sind Dienstverträge und Werkverträge. So ist der Beauftragte zwar eine Leistung schuldig, nicht jedoch deren Erfolg. Häufig ist eine eindeutige Abgrenzung in der Praxis jedoch schwierig, sodass diverse Vertragsarten Inhalt gerichtlicher Auseinandersetzungen sind und waren.

Welche typischen Beispiele für Dienstverträge gibt es?

Um das Konstrukt des Dienstvertrages genauer zu erläutern, helfen verschiedene Beispiele für typische Dienstverträge, die tausendfach jeden Tag zustande kommen. Folgende Beispiele für Dienstleistungsverträge betreffen nahezu jede Person:

ArtUmfang
Medizinische BehandlungenNimmt eine Person die Leistungen eines Mediziners in Anspruch, so kommt ein Behandlungsvertrag zustande, aus dem sich unmittelbar Rechte und Pflichten der Parteien ergeben. Grundsätzlich willigt ein Mediziner in die Behandlung ein und der Behandelte erklärt sich bereit, diese zu vergüten. In Deutschland ist die Bezahlung derartiger Leistungen durch private oder gesetzliche Krankenkassen üblich. Die Krankenkasse als Leistungsträger wird jedoch nicht Partei des Behandlungsvertrages. Geregelt ist der Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff. BGB.
MandatsverträgeNimmt eine Person oder ein Unternehmen die Leistungen eines Rechtsbeistandes in Anspruch, so kommt ebenfalls ein Dienstvertrag zustande.
TelekommunikationsverträgeAuch Verträge über die Bereitstellung eines Telefon- oder Internetanschlusses sind grundsätzlich Dienstverträge.

Beispiel zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag

Wie zuvor erwähnt, ist es typisch für einen Dienstvertrag, dass der Dienstverpflichtete sich zwar um die Erbringung einer Leistung zu bemühen hat, jedoch keinen Erfolg schuldig ist. Dies wird insbesondere mit Blick auf Behandlungs- oder Mandatsverträge deutlich, denn selbstverständlich ist eine erfolgreiche medizinische Behandlung oder das Erwirken einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Klägers stets erwünscht, garantiert werden kann dies jedoch nicht. Ähnliches könnte auch bei der Beauftragung eines Architekten vermutet werden. Bei genauerem Hinschauen wird jedoch deutlich, dass eine erfolgreiche Erfüllung, also etwa den Bau eines Hauses und deren Bewohnbarkeit, Grundlage eines Vertrages ist. Dementsprechend handelt es sich nicht um einen Dienstvertrag, sondern um einen Werkvertrag. Dass ein Werkvertrag in bestimmten Belangen einem Dienstvertrag gleicht ist jedoch möglich.

Worauf sollten Unternehmen bei Dienstleistungsverträgen achten?

Bei einem Dienstvertrag ist die ausreichende Erfüllung der Aufgabe, anders als bei einem Werkvertrag, nicht gewährleistet.
Bei einem Dienstvertrag ist die ausreichende Erfüllung der Aufgabe, anders als bei einem Werkvertrag, nicht gewährleistet.

Bei freien Dienstverträgen ist es üblich, dass das beauftragende Unternehmen nicht für die Erfüllung weiterer Rechte und Pflichten, wie sie sich etwa durch einen Arbeitsvertrag ergeben, verantwortlich ist. Um dies zu verdeutlichen folgt ein typisches Praxisbeispiel:

  • Ein mittelständisches Unternehmen beauftragt eine Unternehmensberatung mit der Formulierung und Umsetzung einer neuen Verkaufsstrategie. Gegenstand des Vertrages ist also die Formulierung und Entwicklung der Strategie durch die Unternehmensberatung und deren Vergütung durch das Unternehmen. In dem Dienstvertrag können weitere Verabredungen, etwa wie viele Berater das Beratungsunternehmen für welchen Zeitraum einsetzt, wie dies vergütet wird und wie zu verfahren ist, wenn beispielsweise ersichtlich wird, dass die vereinbarten Leistungen nicht ausreichend für die Erfüllung sind. Das Beratungsunternehmen ist also nach bestem Wissen und Gewissen dazu verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Ob die Strategie letztendlich erfolgreich ist, kann jedoch nicht gewährleistet werden. Auch ist der Auftraggeber nicht für interne Belange in dem Beratungsunternehmen verantwortlich. So ist etwa die Sicherstellung, dass Arbeitsverträge zwischen Beratungsunternehmen und Beratern erfüllt werden, nicht Sache des Auftraggebers.

Interessant ist nun insbesondere das Weisungsrecht. So kommt es in der Praxis häufig vor, dass Auftraggeber den eingesetzten Mitarbeitern eines beauftragten Unternehmens Anweisungen erteilen, strenggenommen sind sie dazu jedoch nicht befugt und müssten die angewiesenen Leistungen mit dem Vertragspartner vereinbaren, der dann wiederum sein Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern (auch Erfüllungshilfen genannt) ausübt.

Die missbräuchliche Nutzung von einem Dienstvertrag ist mit hohen Kosten verbunden, weswegen im Inhalt und Umfang Unterschiede zum Geschäftsinhalt gemacht werden sollten.
Die missbräuchliche Nutzung von einem Dienstvertrag ist mit hohen Kosten verbunden, weswegen im Inhalt und Umfang Unterschiede zum Geschäftsinhalt gemacht werden sollten.

Im vorangegangenen Beispiel ist klar, dass es sich um einen Dienstvertrag handelt, da die Leistungen zeitlich begrenzt erfolgen und vom typischen Geschäftsinhalt des Auftraggebers abweichen. In der Praxis kam es jedoch schon häufig vor, dass Dienstverträge missbräuchlich geschlossen wurden, um feste Arbeitsverträge oder die Anwendung gesetzlicher Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung zu umgehen. Wird nachträglich festgestellt, dass es sich nicht um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt, so ist dies für Unternehmen mit hohen Kosten verbunden. Werden also Dienstverträge geschlossen, die besonders umfangreich sind oder sich nicht klar vom eigentlichen Geschäftsinhalt unterscheiden, so ist kritisch zu prüfen ob gesetzliche Regelungen eingehalten werden.

Welche Vorteile bietet ein Dienstleistungsvertrag?

Wie zuvor erwähnt, sind insbesondere Leistungen, die vom eigentlichen Geschäftsinhalt eines Unternehmens abweichen, Bestandteil von Dienstverträgen. Der Abschluss eines Dienstvertrages bietet Unternehmen insbesondere im Hinblick auf Flexibilität und Kosteneffizienz zahlreiche Vorteile. So können erwünschte Leistungen bedarfsgerecht in Anspruch genommen werden, ohne dass sich dadurch weitreichende Verpflichtungen ergeben. Klassisches Beispiel ist etwa, dass durch die Beauftragung eines Dienstleisters auf die unbefristete Anstellung von Arbeitnehmern verzichtet werden kann. Ist also von vornherein klar, dass Leistungen nur kurzfristig oder unterstützend benötigt werden, so werden diese auch nur zeitlich begrenzt gemäß den getroffenen Vereinbarungen vergütet. Würde hingegen ein Mitarbeiter zur Leistungserbringung angestellt werden und würde nach erfolgreicher Leistungserbringung eine sinnvolle Weiterbeschäftigungsmöglichkeit fehlen, so wäre dies für ein Unternehmen mit hohen und insbesondere unnötigen Folgekosten verbunden.

Auch steuerrechtlich ist ein Dienstvertrag simpel in der Handhabung. Die für die Vergütung anfallenden Kosten und die zum Vertragsschluss nötigen Vorarbeiten und Geschäftsvorfälle sind in der Regel vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch Kosten die erst durch einen Dienstvertrag anfallen, wie etwa die zusätzliche temporäre Anmietung von Büroräumen, sind voll abzugsfähig. Ebenso ist der buchhalterische Aufwand ist überschaubar: Es sind lediglich die Rechnungen des Vertragspartners zu begleichen und etwaige weitere dem Dienstvertrag geschuldete Vorfälle nötigenfalls zu verbuchen. Alle weiteren Geschäftsvorfälle sind gegebenenfalls durch den Vertragspartner zu verarbeiten.

Bildnachweise: © amnaj - stock.adobe.com, momius - Fotolia.com, © Brian Jackson - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.