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Was sind Kammern?
In Deutschland gibt es für viele Berufsgruppen sogenannte berufsständische Vereinigungen. Die Beiträge für Vereinigungen, die auch als Kammern bezeichnet werden, können steuerlich berücksichtigt werden.
Beispiele für diese Kammern sind u. a.:
- Apothekerkammern
- Ärztekammern
- Notarkammern
- Rechtsanwaltskammern
- Steuerberaterkammern
- Zahnärztekammern
Aber nicht nur für die freien Berufe, sondern auch im gewerblichen Bereich wurden eigene Kammern eingerichtet. Es gibt daher auch die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern (IHK).
Organisation der Kammern
Kammern sind üblicherweise als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert und örtlich immer nur für eine bestimmte Region zuständig (Kammerbezirk). Häufig handelt es sich um eine Zwangsmitgliedschaft, so dass der Berufsträger keine andere Wahl hat, als der Kammer beizutreten und Mitgliedsbeiträge zu entrichten. So wird beispielsweise jeder, der in Deutschland ein gewerbesteuerpflichtiges Gewerbe anmeldet, automatisch Mitglied in der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Denn die Kommunen sind verpflichtet, jede Gewerbeanmeldung zu melden.
Bei manchen Berufen benötigt man auch die Anerkennung bzw. Erlaubnis der Kammer, um diese ausüben zu können. Wer beispielsweise als Rechtsanwalt arbeiten will, braucht eine entsprechende Zulassung der Rechtsanwaltskammer. Ohne diese Zulassung darf man die Bezeichnung Rechtsanwalt überhaupt nicht führen und kann die Tätigkeit folglich nicht ausüben.
Aufgaben der Kammern
Die Kammern verstehen sich in erster Linie als Interessen- und Standesvertretung der jeweiligen Berufsgruppe und haben zahlreiche Aufgaben zu erledigen. Diese sind äußerst vielfältig und teilweise sogar gesetzlich definiert. Dazu gehören insbesondere Folgende:
- Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten
- Beratung von Mitgliedern
- Verleihung und Entziehung von Berufsbezeichnungen und Zulassungen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
- Überwachung von Berufspflichten und Verhängung von Sanktionen
Steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgabe ist möglich
Mitgliedsbeiträge an Kammern sind in aller Regel ausschließlich betrieblich veranlasst, weil auch die Kammern berufliche Interessen verfolgen. Man kann diese daher als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben verbuchen. Das gilt erst recht dann, wenn es sich um Zwangsbeiträge handelt.
Nicht verwechseln darf man Kammerbeiträge jedoch mit Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzteversorgung). Diese stellen keine Betriebsausgaben, sondern eventuell Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung dar.
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