≡ Menu
Wiki »

Sparerfreibetrag

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 15. Februar 2017

Sparerfreibetrag

Der Sparerfreibetrag spielt er im Privatbereich bei der Einkommensteuer eine Rolle, wo er Kapitaleinkünfte von Sparern in gewissen Umfang steuerfrei stellt. Den Sparerfreibetrag im ursprünglichen Sinne gibt es jedoch seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr.

Rechtslage bis 31.12.2008
Sparer konnten einen Freibetrag von zuletzt 750 € im Jahr (1.500 € für zusammen veranlagte Ehegatten) beanspruchen. Zusammen mit einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 € bzw. 102 € konnten somit Kapitaleinkünfte bis 801 € bzw. 1.602 € ohne steuerliche Auswirkung erwirtschaftet werden.

Rechtslage ab 01.01.2009
Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurden der Sparerfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag abgeschafft und stattdessen ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € für zusammen veranlagte Ehegatten, Stand: 2017) eingeführt. Seitdem kann man grundsätzlich auch keine Werbungskosten aus Kapitaleinkünften mehr geltend machen. Dafür kann bei einem Kreditinstitut für alle  dort bestehenden Konten ein Freistellungsauftrag eingerichtet werden.

Worauf Sie bei der Freistellung achten müssen

Steueridentifikationsnummer

Seit 2011 muss bei allen Freistellungen die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Seit 2016 sind alle Freistellungsaufträge ohne gültige Steuer Id-Nr. ungültig. Bei zusammen veranlagten Ehegatten müssen die Nummern von beiden angegeben werden.

Direkt bei der Eröffnung einrichten

Empfehlenswert ist es, direkt bei Konto- oder Depoteröffnung einen Freistellungsauftrag einzurichten, um zu vermeiden, dass ungewollt Abgeltungssteuern abgeführt werden, denn die Bank führt diese sonst automatisch ab.