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Der Sparerfreibetrag spielt er im Privatbereich bei der Einkommensteuer eine Rolle, wo er Kapitaleinkünfte von Sparern in gewissen Umfang steuerfrei stellt. Den Sparerfreibetrag im ursprünglichen Sinne gibt es jedoch seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr.
Sparer konnten einen Freibetrag von zuletzt 750 € im Jahr (1.500 € für zusammen veranlagte Ehegatten) beanspruchen. Zusammen mit einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 € bzw. 102 € konnten somit Kapitaleinkünfte bis 801 € bzw. 1.602 € ohne steuerliche Auswirkung erwirtschaftet werden.
Rechtslage ab 01.01.2009
Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurden der Sparerfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag abgeschafft und stattdessen ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € für zusammen veranlagte Ehegatten, Stand: 2017) eingeführt. Seitdem kann man grundsätzlich auch keine Werbungskosten aus Kapitaleinkünften mehr geltend machen. Dafür kann bei einem Kreditinstitut für alle dort bestehenden Konten ein Freistellungsauftrag eingerichtet werden.
Worauf Sie bei der Freistellung achten müssen
Steueridentifikationsnummer
Seit 2011 muss bei allen Freistellungen die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Seit 2016 sind alle Freistellungsaufträge ohne gültige Steuer Id-Nr. ungültig. Bei zusammen veranlagten Ehegatten müssen die Nummern von beiden angegeben werden.
Direkt bei der Eröffnung einrichten
Empfehlenswert ist es, direkt bei Konto- oder Depoteröffnung einen Freistellungsauftrag einzurichten, um zu vermeiden, dass ungewollt Abgeltungssteuern abgeführt werden, denn die Bank führt diese sonst automatisch ab.