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110 Euro-Grenze muss bei Betriebsveranstaltungen beachtet werden

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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110 Euro-Grenze muss bei Betriebsveranstaltungen beachtet werden
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Um welches Geschäftsessen handelt es sich?

Betriebsveranstaltungen finden in nahezu jedem Unternehmen statt. Sie gelten als Möglichkeit, das Zugehörigkeitsgefühl zum Unternehmen zu verbessern. Deshalb sind auch steuerrechtlich bis zu 110 Euro pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung steuerfrei.

Es handelt sich bei diesem Betrag jedoch nicht um einen Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Wird diese überschritten, wenn auch nur geringfügig, ist der gesamte aufgewendete Betrag zu versteuern. Dabei gelten die Freigrenzen für alle Betriebsveranstaltungen, die allen Arbeitnehmern offen stehen. Außerdem dürfen nur maximal zwei solcher Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden.

Kritik regt sich

Bei den Arbeitgebern allerdings regt sich heftige Kritik an der 110 Euro-Grenze. Denn diese ist seit Jahr und Tag unverändert, zu DM-Zeiten betrug sie gerade einmal 200 DM. Aufgrund des so lange gleich gebliebenen Betrags regt sich die Kritik dahingehend, dass die 110 Euro-Grenze längst nichts mehr mit der Realität zu tun hat. So erging es auch einer Partnergesellschaft von Rechtsanwälten. Sie gaben 170 Euro für jeden Mitarbeiter bei der Betriebsveranstaltung aus. Das Finanzamt wollte den gesamten Betrag besteuern. Die Anwälte wehrten sich dagegen, da die Preissteigerung und Inflation nicht mit eingerechnet sei. Deshalb sei die Grenze um 82 Prozent auf 200 Euro zu erhöhen.

FG Hessen entschied zu Lasten des Arbeitgebers

Der Fall landete vor dem Finanzgericht (FG) Hessen. Dort sahen die Richter ein, dass die Inflation nicht mit eingerechnet wurde. Allerdings käme eine so starke Erhöhung, wie von den Anwälten gefordert, ebenfalls nicht in Betracht. Somit musste die Partnergesellschaft tatsächlich Lohnsteuern und Sozialabgaben entrichten. Die Revision des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen und liegt dort bereits unter dem Aktenzeichen VI R 79/10 vor.

Tipp

Sofern Sie selbst die Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen in Höhe von 110 Euro überschreiten, haben Sie die Möglichkeit, die Versteuerung pauschal mit 25 Prozent vorzunehmen. Das ist in der Regel günstiger, als die normale Besteuerung.


Bildnachweise: © Maksim Shebeko/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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