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Häusliches Arbeitszimmer: Finanzgericht bestätigt 1.250 Euro-Grenze

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Den Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer von 1.250 Euro kann man selbst dann nur einmal steuerlich geltend machen, wenn man es als Ehepaar gemeinsam nutzt.

So jedenfalls sieht es das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12. Juli 2012 (Aktenzeichen 3 K 447/12), welches in einer Pressemitteilung vom 22. Oktober 2012 veröffentlicht wurde.

Im Urteilsfall ging es um ein Lehrerehepaar, welches die Kosten für ein 25 Quadratmeter großes, häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen wollte. Nachdem beide keinen zusätzlichen Arbeitsplatz in der Schule nutzen konnten, gestand ihnen das Finanzamt jeweils nur die Hälfte des Höchstbetrag von 1.250 Euro zu. Das Gericht schloss sich damit der Auffassung der Finanzbehörde an, wonach der Höchstbetrag pro Arbeitszimmer nur einmal gewährt kann. Anders wäre zu urteilen gewesen, wenn das Zimmer durch eine Trennwand geteilt wäre, denn dann wäre der komplette Sachverhalt anders zu betrachten. Nachdem die Kläger mit dieser Rechtsauffassung nicht einverstanden waren, ist nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 53/12 ein Revisionsverfahren anhängig.

So ist die Rechtslage bei Arbeitszimmern

Arbeitnehmer und Selbstständige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter engen Voraussetzungen von der Steuer absetzen. So muss es sich zwingend um einen abgeschlossenen Raum handeln, weshalb die Arbeitsecke im Wohnzimmer von vornherein ausscheidet. Anschließend kommt es auf den Umfang der Nutzung an:

Steht einem Steuerbürger – wie im Urteilsfall – kein anderer Arbeitsplatz (z. B. Lehrer) zur Verfügung, können die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro pro Jahr und Objekt steuerlich geltend gemacht werden.

Ein unbegrenzter Abzug ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit darstellt. Der Gesetzgeber sagt jedoch nicht konkret, wann das der Fall ist, sondern verweist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, wie viel Arbeitszeit man darin verbringt. Wichtiger ist vielmehr, dass ein Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt darstellt. So hat beispielsweise ein Richter seinen Tätigkeitsschwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern im Gericht. Denn nur dort verrichtet er seine berufstypischen Arbeiten. Noch komplizierter wird es, wenn jemand mehrerere Tätigkeiten ausübt.

Mögliche Lösung: ein Arbeitszimmer außer Haus

Die Rechtslage bei häuslichen Arbeitszimmern ist äußerst dehnbar und lässt unendliche Auslegungsmöglichkeiten zu. Kein Wunder also, dass die Kosten – wenn überhaupt – nur nach endlosen Diskussionen vom Finanzamt akzeptiert werden. Wer sich dieses zeitraubende Theater ersparen will, kann auch ein Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung anmieten. Dann liegt begrifflich kein häusliches Arbeitszimmer mehr vor und die Aufwendungen werden ohne weiteres anerkannt. Dafür kann es im Extremfall schon ausreichen, dass man sein Gartenhaus zum Büro umbaut.

Quelle: iww


Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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