Die Abgrenzung zwischen sonstigen, beruflich genutzten Räumen und einem häuslichen Arbeitszimmer stellt Unternehmer oft vor ein nur schwer lösbares Problem. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Vielzahl von Urteilen die Definition ob es sich um ein Arbeitszimmer oder einen sonstigen, beruflich genutzten Raum handelt, konkretisiert.
Das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) BGBl. I S. 1652, BStBl I S. 432 definiert den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers genau.
Auszug
III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
3 Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung ge-danklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (>BFH-Urteile vom 19. September 2002, – VI R 70/01 -, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16. Oktober 2002, – XI R 89/00 -, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu aus-schließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Im Urteil vom 26. März 2009 Az. VI 15/07 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar.
Quelle: BGBl. I S. 1652, BStBl I S. 432
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