Der BFH hat in einem Urteil vom 18. Dezember 2008 festgestellt, dass die private Nutzung eines Werkstattwagens durch Mitarbeiter vom Finanzamt nachgewiesen werden muss.
Nutzt der Mitarbeiter den Wagen laut eigenen Angaben lediglich für die Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte, so kann laut BFH nicht automatisch eine Privatnutzung unterstellt und Lohnsteuer verlangt werden.