Mit dem Urteil vom 18.12.2008 Az. VI R 34/07 hat der BFH entschieden, dass die 1 % Regelung nicht angewendet werden darf, wenn der Werkstattwagen nach der objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet ist.
Im Streitfall ging es um die Privatnutzung eines zweisitzigen Kastenwagens (Werkstattwagen) durch einen Arbeitnehmer. Nach Auffassung des BFH macht die Ausstattung und die Bauart des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird.