Wird ein Dienstwagen, der zum betrieblichen Vermögen gehört, einem Arbeitnehmer überlassen, ist die 1-Prozent-Regelung anzuwenden. Denn generell geht das Finanzamt von einer teilweisen privaten Nutzung aus.
Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Im verhandelten Fall ging es um einen Werkstattwagen, der mit einem fensterlosen Aufbau versehen war. Materialschränke und -fächer waren integriert, Werkzeuge wurden im Wagen aufbewahrt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzte den Dienstwagen, die 1-Prozent-Regelung sei in diesem Fall nicht anzuwenden. Denn der Wagen eignet sich nicht für den privaten Gebrauch. In einem solchen Fall liegt die Feststellungslast, die besagt, ob eine private Nutzung gegeben ist, im Übrigen auf Seiten des Finanzamts, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bestätigt.
Quelle: Blitzlicht 05/2009
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