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Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
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Für die Vorsteuer gilt der Grundsatz, kein Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Ausgangsumsätze. Nur Unternehmer die auch Umsatzsteuer abführen müssen, dürfen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Eine Vorsteuerberichtigung muss der Unternehmer durchführen, wenn sich die späteren Verhältnisse zur Verwendungsabsicht ändern. Der § 15a UStG wird u.a. angewendet:

  • Nach § 15a Abs. 1 UStG bei Verwendungsänderung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie bspw. Grund und Boden oder eine PC-Anlage.
  • Nach § 15a Abs. 2 UStG werden Wirtschaftsgüter erfasst, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, das betrifft auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie bspw. der Verkauf von Wohnungen.
  • Nach § 15a Abs. 3 UStG zählen Bestandteile und sonstige Leistungen an Gegenständen, wie bspw. die Neulackierung eines Pkw hinzu.
  • Nach § 15a Abs. 4 UStG sind das sonstige Leistungen, die nicht an Wirtschaftsgütern ausgeführt werden, wie bspw. Beratungsleistungen oder Werbeleistungen.
  • Nach § 15a Abs. 7 UStG beim Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung sowie zur Durchschnittssatzbesteuerung und umgekehrt zu berücksichtigen.

Entscheidend ist die Verwendungsabsicht

Plant ein Unternehmer einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz, kann er die Vorsteuer aus den bspw. dafür benötigten Materialien abziehen. Ändern sich die Verhältnisse gegenüber der Verwendungsabsicht, ist der Unternehmer zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet.

Beispiel:

Ein Unternehmer erstellt ein Gebäude und vermietet es an Einzelhändler. Nach drei Jahren Nutzung wird das gesamte Gebäude an Ärzte vermietet. Da die Ärzte ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen, muss der Unternehmer den ursprünglichen Vorsteuerabzug berichtigen.

Der maßgebliche Berichtigungszeitraum

Der maßgebliche Zeitraum ist gem. § 15 Abs. 1 UStG auf volle fünf Jahre festgeschrieben und beginnt mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung. Liegt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unter den festgelegten fünf Jahren ist der Berichtigungszeitraum ebenfalls kürzer anzusetzen. Beispiel: für einen PC gilt eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Der Berichtigungszeitraum beträgt damit ebenfalls drei Jahre.

Ausnahmefall Grundstücke

Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verlängert sich der Zeitraum der Berichtigung auf volle zehn Jahre.

Wann wird der § 15a UStG nicht angewendet?

§ 15a UStG Auslegung
Für nicht-Juristen kann die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG sehr kompliziert sein.

Ein Vorsteuerabzug und damit auch die Berichtigung ist nur möglich, wenn die bezogene Leistung dem Unternehmen zugeordnet ist. Eine Korrektur nach § 15a UStG ist damit nicht möglich, wenn ein Nichtunternehmer Leistungen bezieht, die er später unternehmerisch verwendet. Das gilt ebenfalls, wenn ein Unternehmer ein gekauftes Wirtschaftsgut dem Privatbereich zuordnet und später für unternehmerische Zwecke verwendet.

Typisches Beispiel zum § 15a UStG

Der Unternehmer kauft zum 01.05.2009 einen Pkw für 20.000,- Euro zzgl. 19% USt = 3.800,- Euro Umsatzsteuer. Er will den Pkw betrieblich nutzen, die eventuelle Privatnutzung ermittelt er über die 1%-Methode. Nach einem Jahr entscheidet er, dass sein Sohn den Wagen bekommen soll und entnimmt ihn zum Teilwert von 15.000,- Euro. Die Entnahme muss der Unternehmer der Umsatzsteuer unterwerfen und zahlt auf die Entnahme einen Betrag von 2.850,- EUR (15.000 x 19%).

Vorsteuerberichtigung

Da der Pkw nicht mehr betrieblich genutzt wird, ist in der Folge die Vorsteuer gem. § 15a UStG zu korrigieren.

Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre vom 1.05.2009 – 30.04.2014

Die Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug bestand vom 1.05.2009 bis 30.04.2010. Die Korrektur des Vorsteuerabzugs muss für den Zeitraum vom 1.05.2010 bis 30.04.2014 durchgeführt werden.
Der aus dem Kauf des Pkw geltend gemachte Vorsteuerbetrag von 2.850,- Euro wird durch die 5 Jahre des Berichtigungszeitraums geteilt: 3.800,- durch 5 ergibt 760,- Euro pro Jahr.

Aufschlüsselung nach Verwendungsjahren

1.    Verwendungsjahr 1.05.2009 – 30.04.2014 voller Vorsteuerabzug = 760,- Euro
2.    Verwendungsjahr 1.05.2010 – 30.04.2011 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
3.    Verwendungsjahr 1.05.2011 – 30.04.2012 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
4.    Verwendungsjahr 1.05.2012 – 30.04.2013 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro
5.    Verwendungsjahr 1.05.2013 – 30.04.2014 kein Vorsteuerabzug Korrektur um 760,- Euro

Warum wird die Vorsteuer in diesem konkreten Beispiel nicht berichtigt?

Die Antwort liefern § 15a Abs. 8 Satz 1 und § 3 Abs. 1b UStG. Dort wird davon gesprochen, dass ein Wirtschaftsgut – in unserem Beispiel das Fahrzeug – entnommen und für Zwecke außerhalb des Unternehmens genutzt wird. Gleichzeitig führt diese Entnahme jedoch nur dann zu einer Vorsteuerberichtigung, wenn gleichzeitig dieser „Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung.“ Das Fahrzeug wurde ursprünglich angeschafft, um damit ausschließlich Umsätze zu erzielen, die steuerpflichtig sind. Daher durfte auch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Entnahme des Fahrzeugs erfolgte Umsatzsteuerpflichtig. Damit erfüllt sie ja genau diesen „ursprünglichen“ Zweck – steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Auf welche Weise das geschehen soll, spielt dabei keine Rolle. Daher erfolgt hier keine Korrektur der Vorsteuer.

Hier muss eine Korrektur erfolgen

Würde der Pkw jedoch steuerfrei verkauft oder steuerfrei entnommen werden, dann sähe die Sache anders aus und eine Berichtigung müsste erfolgen. Denn dieser Umsatz wäre „anders zu beurteilen“ als der ursprüngliche. Dies trifft beispielsweise auch dann zu, wenn der Unternehmer sein Fahrzeug weiterhin nutzen würde, jedoch nur noch für Umsätze, die nicht steuerpflichtig sind.

Bildnachweise: Vorauszahlungen Formular: PeJo - Fotolia.com, Paragrapensymbol: Daniel Jędzura - fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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