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Künstlersozialkasse

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 1. Oktober 2021

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Künstlersozialkasse
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Beitragsbild Künstlersozialkasse

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Künstlersozialkasse

Wer muss an die Künstlersozialkasse zahlen?

Für wen ist die Künstlersozialkasse Pflicht? Eine Versicherungspflicht besteht für selbstständige Künstler und Publizisten, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Details zu den Voraussetzungen können Sie an dieser Stelle nachlesen.

Wie hoch sind die Beiträge zur Künstlersozialkasse?

Die Beitragshöhe bemisst sich anhand des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens. Versicherte zahlen 50 Prozent der Beiträge, der Rest wird durch die Künstlersozialabgabe (30 Prozent) sowie den Bund (20 Prozent) getragen. Genauere Informationen dazu finden Sie hier.

Was ist an die Künstlersozialkasse zu melden?

Versicherte müssen der Künstlersozialkasse im Voraus melden, welches Jahreseinkommen sie voraussichtlich im kommenden Jahr erzielen werden. Verwerter, welche die Künstlersozialabgabe zahlen müssen, sind verpflichtet, der KSK alle Entgelte zu melden, welche sie an selbstständige Publizisten und Künstler gezahlt haben. Mehr zur Künstlersozialabgabe haben wir in diesem Abschnitt für Sie zusammengefasst.

Was ist die Künstlersozialkasse?

Bei der KSK (Künstlersozialkasse) können sich u. a. Musiker versichern lassen.
Bei der KSK (Künstlersozialkasse) können sich u. a. Musiker versichern lassen.

Viele selbstständige Künstler sowie Publizisten gehören zu den Geringverdienern bzw. müssen über das Jahr gesehen mit teils stark schwankendem Einkommen rechnen. Um diese Personengruppe abzusichern, gibt es die Künstlersozialversicherung.

Durch diese sind Kulturschaffende & Co. in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- sowie Rentenversicherung versichert.

Für alles, was die Künstlersozialversicherung betrifft, ist die Künstlersozialkasse zuständig.

Sie werden nicht automatisch über die Künstlersozialkasse versichert. Eine Meldung ist zwingend vonnöten. Dazu müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen und entsprechende Nachweise einreichen.

Grundlegendes zur Künstlersozialversicherung: Wie wird sie finanziert?

Die Beiträge zur regulären gesetzlichen Sozialversicherung teilen sich in der Regel Arbeitnehmer und -geber. Arbeitnehmer müssen damit nicht alleine die vollen Beiträge zahlen. Um Künstler und Publizisten auf eine ähnliche Weise zu entlasten, gibt es auch hier noch weitere Träger:

  • Zum einen gibt es vom Bund einen Zuschuss.
  • Zum anderen müssen Verwerter an die Künstlersozialkasse eine Künstlersozialabgabe zahlen.

Beachten Sie: Nicht über die Künstlersozialkasse beziehen Rentner ihre Altersrente. Vielmehr ist für die Auszahlung die Deutsche Rentenversicherung zuständig.

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

Für die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Die Person arbeitet als selbstständiger Künstler oder Publizist.
  2. Das Einkommen aus der Tätigkeit überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze.

Doch was bedeutet das genau? Im Folgenden erklären wir genau, wann die beiden genannten Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KSK erfüllt sind.

Wer ist selbstständiger Künstler oder Publizist?

Künstler können die Krankenkasse selbst wählen.
Künstler können die Krankenkasse selbst wählen.

Sie müssen in die Künstlerkasse einzahlen, wenn Sie als Künstler oder Publizist selbstständig tätig sind. Laut KSK ist ein Künstler eine Person, die darstellende bzw. bildende Kunst oder Musik ausübt, schafft oder lehrt.

Zu den Publizisten zählen demgegenüber Personen, die schriftstellerisch, journalistisch oder auf ähnliche Weise tätig sind bzw. in diesem Bereich eine lehrende Tätigkeit ausüben.

Doch wann wird genau von einer selbstständigen Tätigkeit in einem dieser Bereiche ausgegangen? Es besteht eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse, wenn Sie nicht abhängig beschäftigt sind. Des Weiteren muss die Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeführt werden. Es darf sich also nicht bloß um ein Hobby handeln. Vielmehr muss das vorrangige Ziel sein, damit Geld zu verdienen. Zudem muss die künstlerische oder publizistische Tätigkeit dauerhaft und nicht bloß übergangsweise sein.

Der folgende Auszug aus dem Katalog über künstlerische und publizistische Tätigkeiten gibt einen ersten Überblick darüber, für welche Selbstständigen eine Versicherungspflicht in der KSK besteht:

  • Audiodesigner
  • Autor
  • Choreograph
  • Dirigent
  • Entertainer
  • Fotograf
  • Grafiker
  • Herausgeber
  • Illustrator
  • Korrespondent
  • Lektor
  • Musiklehrer
  • Publizist
  • Reporter
  • Sänger
  • Stylist
  • Technischer Redakteur
  • Theaterpädagoge
  • Visagist
  • Web-Designer

Künstler und Publizisten mit Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse: Eine umfassende Liste der betreffenden Berufe hat die KSK zusammengestellt. Diese ist online einsehbar.

Versicherung über die KSK: Welches Jahreseinkommen muss vorliegen?

Sie zahlen über die Künstlersozialkasse in die Rente ein.
Sie zahlen über die Künstlersozialkasse in die Rente ein.

Wie bereits erwähnt, besteht die zweite Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung darin, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden muss.

Im Detail bedeutet das für die Künstlersozialkasse: Wird ein Mindesteinkommen von 3.900 Euro im Jahr (Stand Juni 2021) aus selbstständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeiten erzielt, so müssen Sie sich über die KSK versichern.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, von denen wir die wichtigsten im Folgenden nennen:

  • Berufsanfänger werden innerhalb der ersten drei Jahre über die KSK versichert, auch wenn ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
  • Gleiches gilt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur vorübergehend unterschritten wird. Das bedeutet: Verdient ein selbstständiger Künstler bzw. Publizist bis zu zwei Mal innerhalb von sechs Jahren weniger als die Geringfügigkeitsgrenze, dann bleibt die Versicherungspflicht bestehen.

Ein wichtiger Nachtrag zur Pflege- und Krankenversicherung über die Künstlersozialkasse: Wird die Altersgrenze von 55 Jahren überschritten und war die betreffende Person innerhalb der vergangenen fünf Jahre nicht gesetzlich versichert, so erfolgt keine Versicherung über die KSK.

Zusätzliche Beschäftigung als Arbeitnehmer

Künstlersozialkasse: Eine Änderungsmitteilung ist u. a. bei einem Umzug nötig.
Künstlersozialkasse: Eine Änderungsmitteilung ist u. a. bei einem Umzug nötig.

Was geschieht, wenn selbstständige Künstler oder Publizisten zusätzlich als Arbeitnehmer beschäftigt sind? Bleibt die selbstständige Tätigkeit Ihr Hauptberuf, so sind Sie weiterhin in der Künstlersozialversicherung versichert. Das bezieht sich jedoch nur auf die Kranken- und Pflegeversicherung.

Bezüglich der Rentenversicherung ist Folgendes zu beachten: Verdienen Sie weniger als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze dazu, dann bleiben Sie über die Künstlersozialkasse versichert. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2021 bei 85.200 Euro (West) bzw. 80.400 Euro (Ost) pro Jahr.

Selbstständige Künstler und Publizisten können sich unter gewissen Voraussetzungen privat kranken- und pflegeversichern. Um aus der gesetzlichen Versicherung auszuscheiden, müssen sie bei der Künstlersozialkasse einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung stellen.

Wie hoch sind die an die KSK zu zahlenden Beiträge?

Versicherte müssen an die Künstlersozialkasse unterschiedlich hohe Beiträge zahlen. Entscheidend ist dabei die Höhe des voraussichtlichen Jahreseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit. Wer mehr verdient, muss dabei auch höhere Beiträge zahlen.

Das Arbeitseinkommen wird errechnet, indem die Betriebsausgaben (z. B. Fahrtkosten, Kosten für Büroausstattung etc.) von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Von dem errechneten Beitrag müssen die Versicherten selbst 50 Prozent zahlen. 30 Prozent werden durch die Künstlersozialabgabe getragen und die letzten 20 Prozent werden vom Bund zugeschossen.

Für den Versicherten ergeben sich die folgenden Beiträge:

  • Rentenversicherung: 9,3 Prozent des Jahresarbeitseinkommens
  • Krankenversicherung: 7,3 Prozent des Jahresarbeitseinkommens plus den halben Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
  • Pflegeversicherung: 1,525 Prozent des Jahresarbeitseinkommens (Versicherte mit Kindern) bzw. 1,775 Prozent (Versicherte ohne Kinder)

Sie müssen der KSK eine Änderungsmitteilung zukommen lassen, wenn sich Ihre Kontaktdaten ändern. Gleiches gilt, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie im laufenden Jahr ein höheres Einkommen erzielen werden, als Sie zuvor geschätzt haben. Entsprechende Formulare finden Sie online im Mediencenter der Künstlersozialkasse.

Künstlersozialabgabe: Wer muss zahlen?

Welche Unternehmen haben gegenüber der Künstlersozialkasse eine Abgabepflicht?
Welche Unternehmen haben gegenüber der Künstlersozialkasse eine Abgabepflicht?

Wie wir bereits erwähnt haben, werden 30 Prozent der Beiträge, die an die KSK gehen, durch die Künstlersozialabgabe finanziert.

Unternehmen, welche die Leistungen verwerten, die Künstler und Publizisten erbringen, haben gegenüber der Künstlersozialkasse eine Abgabepflicht. Sie müssen also im Gegenzug dafür, dass sie die Leistungen anderer Personen in Anspruch nehmen, Geld zahlen.

Zahlt ein Unternehmen ein Entgelt an selbstständige Publizisten oder Künstler, so entsteht die Abgabepflicht. Ein Beispiel: Nimmt ein Unternehmen die Arbeit eines selbstständigen Grafikers in Anspruch und vergütet ihn dafür, so muss es eine entsprechende Abgabe an die KSK leisten.

Wie hoch die Zahlungen ausfallen, hängt davon ab, wie hoch die Entgelte sind, welche Verwerter in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt haben. Gehört Ihr Unternehmen zu den Verwertern, sind Sie dazu verpflichtet, dies selbstständig bei der KSK zu melden. Einmal jährlich müssen Sie der Künstlersozialkasse eine Entgeltmeldung mit den entsprechenden Informationen zukommen lassen.

Im Jahr 2021 beträgt die Künstlersozialabgabe 4,2 Prozent der gezahlten Entgelte. Kommen Unternehmen ihrer Meldepflicht nicht nach, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.

Bildnachweise: AdobeStock © Eisenhans, AdobeStock © stokkete, AdobeStock © veerapong, AdobeStock © Halfpoint, AdobeStock © rasstock, AdobeStock © rogerphoto

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Meike Z.

Nach ihrem Masterabschluss im Fach Linguistik wurde Meike im Jahr 2016 Teil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Dort befasst sie sich hauptsächlich mit dem Steuerrecht. Sie erklärt unter anderem, welche Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.

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