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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Was ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dient als Absicherung für Freiberufler und Unternehmer bestimmter Berufsgruppen, falls durch ein berufliches Versehen Schäden am Vermögen Dritter entstehen.

Was sichert die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ab?

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sichert echte Vermögensschäden ab. Dabei handelt es sich um Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden zugeordnet werden können.

Wann springt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ein?

Der Versicherungsfall liegt mit Eintreten des beruflichen Versehens vor und nicht erst, wenn der Vermögensschaden vorliegt bzw. Ansprüche durch den Geschädigten geltend gemacht werden.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Definition

Die Vermögensschadenhaftpflicht ist eine Haftpflichtversicherung, die Vermögensschäden absichert.
Die Vermögensschadenhaftpflicht ist eine Haftpflichtversicherung, die Vermögensschäden absichert.

Eine Vermögensschadenhaft­pflichtversicherung ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Freiberufler und Unternehmen, die vorwiegend im beratenden, beurkundenden, begutachtenden, prüfenden, vollstreckenden oder verwaltenden Bereich tätig sind. Dazu zählen zum Beispiel folgende Berufe:

  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Steuerberater
  • Versicherungsberater
  • Unternehmensberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Zwangsverwalter
  • Insolvenzverwalter
  • Inkassounternehmen

Für bestimmte Berufsgruppen gilt die Vermögensschadenhaftpflicht­versicherung als Pflichtversicherung. Die Vermögensschadenhaftpflicht dient als Absicherung, falls es zu einem beruflichen Versehen kommt und Schäden am Vermögen Dritter entstehen.

Beispiel: Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung würde einspringen, wenn ein Steuerberater seinen Mandanten falsch berät und dieser dadurch einen finanziellen Schaden erleidet. Dieser Schaden wird dann von der Versicherung getragen.

Zusammenfassung: Diese Versicherung wird häufig von Beratern abgeschlossen, um eine eventuelle Fehlberatung versicherungstechnisch abzusichern. Versichert wird sich hierbei gegen echte Vermögensschäden. Sach- oder Personenschäden werden in der Regel ausgeschlossen, da sie anderweitig abgesichert sind. Betroffen von einer solchen Versicherung sind meistens Personen in einer beratender oder verwaltender Tätigkeit.

Vermögensschadenhaftpflicht: Absicherung gegen echte Vermögensschäden

Vermögensschadenhaftpflicht: Es werden echte Vermögensschäden durch die Haftpflicht abgedeckt.
Vermögensschadenhaftpflicht: Es werden echte Vermögensschäden durch die Haftpflicht abgedeckt.

Bei Vermögensschäden handelt es sich nicht um Personen– oder Sachschäden. Sie sind in der Regel durch die Privathaftpflichtversicherung abgesichert, allerdings sind diese zu einer niedrigeren Summe versichert als Personen- und Sachschäden. Das liegt daran, dass echte Vermögensschäden im privaten Bereich kaum zustande kommen können, da hier normalerweise kein Vermögen Dritter betreut wird.

Im privaten Bereich kommt es in aller Regel nur zu Sach- und Personenschäden, welche als unechte Vermögensschäden gelten. Anders sieht es hingegen in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung aus. Hier kommt es häufig zu echten Vermögensschäden, die weder als Sach- noch als Personenschäden gelten.

Liegt eine vermögensbezogene Sorgfaltspflicht vor, kann die Haftung auf der Verletzung dieser beruhen. Zu den Aufgaben der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gehören:

  • Die Regulierung der begründeten Haftpflichtansprüche
  • Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen (passive Rechtsschutzfunktion)

Der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist deshalb so wichtig, weil ein berufliches Versehen die Existenz des Betroffenen bedrohen kann.

Der Versicherungsfall tritt bereits dann ein, wenn es zum beruflichen Versehen kommt und nicht erst, wenn der Vermögensschaden eintritt oder der Geschädigte den Schaden geltend macht bzw. Anspruch auf Entschädigung erhebt (Verstoßprinzip).

Der Vermögensschaden ist in der Regel nicht sofort sichtbar, sondern wird erst nach einiger Zeit festgestellt, häufig nämlich dann, wenn das Schadenereignis eintritt. Haftpflichtansprüche werden somit erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sollte nicht mit der Betriebshaftpflichtversicherung verwechselt werden, welche vorwiegend von handwerklich tätigen Unternehmern abgeschlossen wird.

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.