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Sozialversicherungspflichtig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 2. Januar 2020

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Sozialversicherungspflichtig
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Sozialversicherungspflichtig-Betriebsausgabe

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Sozialversicherungspflichtig

Was bedeutet Sozialversicherungspflichtig?

In der Bundesrepublik Deutschland existiert eine gesetzliche Sozialversicherung, die bestimmte Lebensrisiken absichert und der grundsätzlichen sozialen Absicherung der Bürger dient. Dazu gehören die Arbeitslosen-, die Kranken-, die Pflege-, die Renten und die gesetzliche Unfallversicherung. Für die Mehrzahl der Bürger handelt es sich bei diesen Versicherungen nicht um eine Option, sondern eine Mitgliedschaft ist verpflichtend. Finanziert werden diese zu großen Teilen durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, dessen Höhe vom Arbeitslohn abhängig ist. In der Regel sind also zunächst alle Personen sozialversicherungspflichtig, sofern keine Ausnahmen vorgesehen sind. Während nicht geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer uneingeschränkt sozialversicherungspflichtig sind, gibt es Ausnahmen für Selbstständige, Freiberufler oder nicht Erwerbstätige.

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Vollzeitstelle
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geht mit regelmäßigen Beiträgen in die Sozialkassen einher und begründet Ansprüche daraus.

Der im einkommensteuerrechtlichen Sinne gewährte Grundfreibetrag ist für die Sozialversicherung nicht von Bedeutung. Die Pflicht zur prozentualen Beitragszahlung gemessen am Einkommen endet mit dem Überschreiten der jeweils für eine der Versicherungen gültige Beitragsbemessungsgrenze (BMG).

Wie können sich nicht Sozialversicherungspflichtige in der Sozialversicherung versichern?

Für Personen, die keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen, etwa weil sie Selbständige oder Freiberufler sind, besteht dennoch die Möglichkeit, das Sozialversicherungssystem zu nutzen. Dies geschieht mit Hilfe einer freiwilligen Versicherung. Beispielsweise können Unternehmer ähnlich wie Arbeitnehmer Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten und so Ansprüche auf spätere Rentenzahlungen erhalten. Anders als bei Arbeitnehmern gibt natürlich kein Arbeitgeber seinen Anteil hinzu, sodass die Beiträge vollständig aus eigener Tasche zu zahlen sind. Eine Ausnahme wäre es, wenn ein Unternehmer in seiner GmbH als angestellter Geschäftsführer tätig wäre, dann würde die jeweilige GmbH als Arbeitgeber sowohl die Beiträge zur Rentenversicherung, als auch zu den anderen Sozialversicherungen, wie der Krankenund Pflegeversicherung oder der Arbeitslosenversicherung.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beiträge analog wie bei Arbeitnehmern prozentual vom Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten, jedoch in ihrer vollen Höhe (Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil). In der gesetzlichen Rentenversicherung gestaltet sich die freiwillige Versicherung jedoch flexibler. Unternehmer können selbst wählen, in welcher Höhe Beiträge entrichtet werden sollen. Je nach Höhe werden dann entsprechend Rentenpunkte gutgeschrieben, die wiederum die Höhe der späteren Rentenzahlung beeinflussen.

Wann ist ein Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtig einzustufen?

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig.
Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig.

Grundsätzlich sind alle abhängig beschäftigten Personen als sozialversicherungspflichtig anzusehen. Für Unternehmer besteht wie zuvor erwähnt keine Sozialversicherungspflicht, dennoch aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Ausnahmen gibt es jedoch im Hinblick auf die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung. Folgende Ausnahmen sind hierbei besonders hervorzuheben:

Geringfügig BeschäftigteArbeitnehmer, die in einem sogenannten Minijob (auch geringfügiges Arbeitsverhältnis) beschäftigt sind und dessen monatliches Entgelt einen Betrag von 450 € nicht übersteigt, müssen keine eigenen Beiträge zur Sozialversicherung leisten (auf die Zahlung von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung kann auf Antrag verzichtet werden).

Dennoch handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, da der Arbeitgeber pauschale Beiträge abzuführen hat.
Gutverdiener mit Einkommen über der BeitragsbemessungsgrenzeFür die verschiedenen Sozialversicherungen existieren in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Beitragsbemessungsgrenzen. Konkret bedeutet dies, dass Sozialversicherungsbeiträge nur in ihrer prozentualen Höhe abzuführen sind, bis die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist.

Mit zunehmendem Einkommen sinkt also die prozentuale Belastung des Einkommens durch die entsprechenden Beiträge.
StudentenFür Vollzeit-Studenten gilt ebenfalls eine Ausnahme. Diese können sich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in einem speziellen Studententarif versichern. Nehmen diese nun eine Beschäftigung auf, die bestimmte Limits hinsichtlich der Arbeitszeit nicht überschreitet, so sind sinngemäß keine prozentualen Beiträge für die GKV und PKV abzuführen.

Auch der Arbeitgeber profitiert davon. In der Regel wird vor der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers und der Krankenkasse überprüft, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt oder nicht.

Die Beiträge, die sozialversicherungspflichtige Personen entrichten müssen, werden im Rahmen der späteren Einkommensteuererklärung berücksichtigt, sodass sich die Höhe des zu versteuernden Einkommens verringert.

Bildnachweise: ege - fotolia.com, Halfpoint - Fotolia.com, © veerapong - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.