Gegen Ende des Monats Juni hat der Deutsche Bundestag neue Gesetzentwürfe beschlossen, die der Modernisierung der Zwangsvollstreckung dienen. Dabei geht es vorrangig darum, Schuldnern die Begleichung ihrer Forderungen zu erleichtern und Gläubigern eine effektivere Eintreibung ihrer Forderungen zu ermöglichen.
Nach den neuen Regelungen haben Gerichtsvollzieher das Recht, auch über Dritte Informationen zu den Vermögensverhältnissen der Schuldner einzuholen. Über den Rentenversicherungsträger kann herausgefunden werden, ob ein Arbeitsverhältnis besteht und eine Lohnpfändung bei der Zwangsvollstreckung möglich wird, um nur ein Beispiel zu nennen. Auch bestehende Konten oder Depots können künftig durch den Gerichtsvollzieher abgefragt werden. Weiterhin wird es nach den neuen Entwürfen möglich, gepfändete Sachen im Internet zu versteigern. Dadurch werden mehr Interessenten angesprochen, der Wettbewerb wird größer, die erzielbaren Erlöse steigen. Somit müssen weniger Sachen versteigert werden, um die Schulden zu begleichen, was durchaus im Sinne der Schuldner sein dürfte.
Der Unternehmer U erstattet die Übernachtungskosten, die seinem Mitarbeiter auf einer Dienstreise entstanden sind. Diese…
Über den Autor
Tabea Z.
Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.
Können bzw. dürfen auch Bankkonten des Schuldners im Ausland abgefragt werden? Bspw. jene auf dem Wege des Internationalen Datenaustauschs zwischen den Steuerbehörden bekannt gewordenen Auslandskonten und wäre das nach den getroffenen völkerrechtlichen Verträgen in Deutschland zulässig?
Können bzw. dürfen auch Bankkonten des Schuldners im Ausland abgefragt werden? Bspw. jene auf dem Wege des Internationalen Datenaustauschs zwischen den Steuerbehörden bekannt gewordenen Auslandskonten und wäre das nach den getroffenen völkerrechtlichen Verträgen in Deutschland zulässig?