Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 eine Grundsatzentscheidung zum neuen getroffen.
Die Einsicht von Außenprüfern in elektronisch geführte Aufzeichnungen und Daten wurde mit diesem Urteil zum Datenzugriffsrecht konkretisiert. Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 AO. Führt ein Unternehmer Aufzeichnungen, die vom Gesetz nicht gefordert sind, kann der Prüfer keine Einsicht in diese Unterlagen verlangen.