Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 22. April 2008 Az. IX R 29/06 über den anfallenden Verlust beim Gebrauchtwagenverkauf geurteilt.
Demzufolge wird der Verlust eines Gebrauchtwagens der innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft wurde, steuerlich berücksichtigt. Der Unternehmer kann diesen Verlust bei seiner Einkommensteuererklärung zum Abzug bringen. Erzielt der Unternehmer beim Gebrauchtwagenverkauf Gewinn, zählt dieser zu den sonstigen Einkünften und muss ebenfalls angegeben werden.