Der Bundesfinanzhof entschied, das in besonderen Fällen die Vorsteuer nicht von der Umsatzsteuer abzugsfähig ist. Dies ist gegeben, wenn ein Unternehmer in seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat beging und anschließend einen Strafverteidiger benötigt.
EuGH bekommt Fragen von BFH zum Vorsteuerabzug gestellt
Die Klage wurde durch das Finanzgericht stattgegeben. Der durch das Finanzamt versagte Vorsteuerabzug wurde ebenfalls durch das Bundesfinanzgericht bestätigt. Das Bauunternehmen kann die Steuern für die erbrachte Leistung nicht abziehen,
Kritisch war dennoch anzusehen, ob die erbrachten Leistungen des Strafverteidigers, diese für das Bauunternehmen oder für die Beklagten als Privatpersonen erbracht hat. Das Bundesfinanzgericht setzte sich zuvor mit dem Gerichtshof der Europäischen Union auseinander und fragte ebenfalls dort an, wie man dieses Vorkommnis beurteilen sollte (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 20.09.2012 – IV R 36/10 und IV R 29/10).
Keine Rechte auf Vorsteuerabzug bei strafrechtlichen Sanktionen
Aus dem Urteil geht hervor, dass zu dem obigen dargestellten Fall der Gerichtshof der Europäischen Union vom 21. Februar 2013 C-104/12 zutreffenden Leistungen für Vorsteuerabzüge keine Rechte einräumt, wenn natürliche Personen strafrechtliche Sanktionen eröffnet bekommen haben.
Die oben gefällten Entscheidungen betreffen rein die Umsatzsteuer. Ertragssteuerrechtliche Fragen, beispielsweise ob Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, bleiben davon unberührt.
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