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Abzug der Vorsteuer bei Strafverteidigerkosten ist nicht zulässig

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 10. Februar 2017

Der Bundesfinanzhof entschied, das in besonderen Fällen die Vorsteuer nicht von der Umsatzsteuer abzugsfähig ist. Dies ist gegeben, wenn ein Unternehmer in seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat beging und anschließend einen Strafverteidiger benötigt.

Fulda, 06.11.2014 – Bei dem oben aufgezeigten Fall, handelt es sich um einen Bauunternehmer. Ihm wurde vorgeworfen, dass er eine Zuwendung an einen, der mit der Entscheidungsfindung zu tun hatte, potenziellen Auftraggebers geleistet hat, um einen gewünschten Bauauftrag zu kommen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurde ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet. Beide Beklagten nahmen daraufhin einen Strafverteidiger, um sie zu vertreten. Aus den Rechnungen hervorgehende Steuern der Strafverteidiger machte das Bauunternehmen als Vorsteuerabzug geltend. Der Vorsteuerabzug wurde durch das zuständige Finanzamt versagt.

EuGH bekommt Fragen von BFH zum Vorsteuerabzug gestellt

Die Klage wurde durch das Finanzgericht stattgegeben. Der durch das Finanzamt versagte Vorsteuerabzug wurde ebenfalls durch das Bundesfinanzgericht bestätigt. Das Bauunternehmen kann die Steuern für die erbrachte Leistung nicht abziehen,

Kritisch war dennoch anzusehen, ob die erbrachten Leistungen des Strafverteidigers, diese für das Bauunternehmen oder für die Beklagten als Privatpersonen erbracht hat. Das Bundesfinanzgericht setzte sich zuvor mit dem Gerichtshof der Europäischen Union auseinander und fragte ebenfalls dort an, wie man dieses Vorkommnis beurteilen sollte (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 20.09.2012 – IV R 36/10 und IV R 29/10).

Keine Rechte auf Vorsteuerabzug bei strafrechtlichen Sanktionen

Aus dem Urteil geht hervor, dass zu dem obigen dargestellten Fall der Gerichtshof der Europäischen Union vom 21. Februar 2013 C-104/12 zutreffenden Leistungen für Vorsteuerabzüge keine Rechte einräumt, wenn natürliche Personen strafrechtliche Sanktionen eröffnet bekommen haben.
Die oben gefällten Entscheidungen betreffen rein die Umsatzsteuer. Ertragssteuerrechtliche Fragen, beispielsweise ob Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, bleiben davon unberührt.

 


Bildnachweise:  © Yingko/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Tabea Z.

Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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