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Vorsteuerabzug aus tatsächlichen Verpflegungskosten zulässig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

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Vorsteuerabzug aus tatsächlichen Verpflegungskosten zulässig
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Die tatsächlichen Verpflegungskosten bei einer Auswärtstätigkeit können nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Wohl aber können Unternehmer aus den tatsächlichen Kosten Vorsteuer ziehen, sofern die entsprechende Rechnung vorliegt. Dies geht aus einem älteren Schreiben des BMF hervor.Tatsächlich ist es möglich, aus den tatsächlichen Verpflegungskosten bei einer Auswärtstätigkeit die Vorsteuer zu ziehen. Dies ist zusätzlich zum Abzug der Verpflegungspauschale möglich.

Verpflegungspauschale vs. tatsächliche Verpflegungskosten

Im Regelfall können Unternehmer bei einer Auswärtstätigkeit lediglich die Verpflegungspauschalen als Betriebsausgabe ansetzen. Seit der Reform des Reisekostenrechts 2014 betragen diese 12 Euro für Tage mit mindestens acht Stunden Abwesenheit sowie 24 Euro pro Tag für mehrtägige Reisen. Es ist jedoch nicht zulässig, aus diesen Verpflegungspauschalen Vorsteuer zu ziehen. Anders gelagert ist der Fall jedoch, wenn Steuerzahler die tatsächlichen Verpflegungskosten nachweisen können. Diese dürfen sie nicht als Betriebsausgabe geltend machen. Allerdings können sie die Vorsteuer aus diesen Verpflegungskosten ziehen – zusätzlich zu den ohnehin abgezogenen Verpflegungspauschalen.

Voraussetzung: Rechnungen für Verpflegungskosten aufbewahren

Damit der Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, müssen natürlich die Originalbelege vorliegen. Bewahren Sie daher bei einer Auswärtstätigkeit stets alle Verpflegungsbelege auf, auch wenn Sie die Verpflegungspauschalen abziehen. Achten Sie jedoch darauf, dass die Rechnung auf das Unternehmen ausgestellt wird und dass die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Betrag von 150 Euro reichen wie üblich geringere Anforderungen. Dieser steuerliche Sonderfall geht auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. März 2001 zurück (Az. IV B 7 – S 7303 a – 20/01). Sollte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für die tatsächlichen Verpflegungskosten nicht gewähren, können Sie sich auf dieses Schreiben beziehen, denn auch über ein Jahrzehnt später hat es noch immer Bestand.

Bildnachweise: © photowahn/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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