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Rückwirkender Vorsteuerabzug aus korrigierten Rechnungen könnte zulässig sein

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Rückwirkender Vorsteuerabzug aus korrigierten Rechnungen könnte zulässig sein
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Wenn es nach den deutschen Finanzämtern geht, kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung erst dann ziehen, wenn sie alle Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt. Ein rückwirkender Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt, zu dem das erste Mal eine (noch falsche) Rechnung vorlag, ist nicht zulässig.

Wenn eine Rechnung durch den Rechnungssteller berichtigt oder geändert werden muss, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer auch erst zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem ihm die berichtigte Rechnung vorgelegen hat.

Europäischer Gerichtshof schießt quer

Dieser Regelung steht jetzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegenüber, der am 15. Juli 2010 eine andere Entscheidung traf. Die Richter urteilten, dass ein rückwirkender Vorsteuerabzug, der auf der Grundlage einer falschen Rechnung getätigt wurde, bestehen bleiben kann, wenn der Steuerpflichtige noch vor dem Erlass des Steuerbescheids die geänderte Rechnung vorweisen kann. Werden alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung erfüllt, kann auch der Vorsteuerabzug nicht gekippt werden.

Umsetzung in deutsches Recht?

Ob das Ergebnis dieses Urteils nun auch in deutsches Recht umgesetzt wird, muss erst noch entschieden werden. Hierüber müssen die Finanzbehörden von Bund und Ländern beraten. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sollten jedoch Unternehmer entsprechend reagieren.

Wenn Sie Nachzahlungszinsen berappen sollen, weil Sie aufgrund der deutschen Regelung einen Vorsteuerabzug zu früh geltend gemacht haben, sollten Sie gegen den entsprechenden Bescheid einlegen. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie bis zum Erlass des Bescheids auch die korrigierte Rechnung vorgelegt haben. Denn dann können Sie sich unter Umständen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen, sollte es in nationales Recht umgesetzt werden. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat bereits Konsequenzen ergriffen und diesbezügliche Entscheidungen vorerst zurückgestellt.

Quelle: Der Steuerzahler, Januar 2011, S. 6


Bildnachweise: © yellowj/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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