Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. November 2008 entschieden, dass geringe Abweichungen bei der Kilometeranzahl der Fahrstrecke gegenüber den Angaben eines Routenplaners beim Führen eines Fahrtenbuches zulässig sind. Im verhandelten Fall wurden bei stichprobenartigen Überprüfungen teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abweichende Entfernungsangaben festgestellt.
Jahresgesamtfahrleistung ist maßgebend
Hochgerechnet auf das gesamte Jahr relativierten sich diese Abweichungen jedoch wieder. Bei einer Jahresgesamtfahrleistung von 17994 km betrug die festgestellte Differenz 246 km. Das ist eine Abweichung von weniger als 1,5% und nach Ansicht des Gerichts zu vernachlässigen und deshalb durchaus zulässig.
Routenplaner berücksichtigen nicht alles
Zur weiteren Begründung verwies das Finanzgericht darauf, dass Routenplaner weder Baustellen noch das Verkehrsaufkommen berücksichtigen. Es sei deshalb im vorliegenden Fall zulässig, einen Zuschlag von 20% auf die Kilometerangaben des Routenplaners vorzunehmen. Auch höhere Zuschläge können berechtigt sein, etwa wenn man, um lange Wartezeiten zu vermeiden, einen Stau in einer Großstadt umfährt. Da die übrigen Mängel des beanstandeten Fahrtenbuchs nur sehr gering ausfielen, war es nach Ansicht des Gerichts nicht zu verwerfen.
Auf gleicher Linie mit dem Bundesfinanzhof
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf befindet sich auf gleicher Linie mit Urteilen des Bundesfinanzhofes. Geringe Abweichungen und Mängel rechtfertigen demnach noch nicht das Verwerfen eines Fahrtenbuchs, sofern dieses ansonsten plausibel erscheint. Infolgedessen findet in diesen Fällen auch die 1%-Methode keine Anwendung.
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