≡ Menu

Geringe Abweichungen beim Fahrtenbuch zulässig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (38 Bewertungen)
Loading ratings...Loading...

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. November 2008 entschieden, dass geringe Abweichungen bei der Kilometeranzahl der Fahrstrecke gegenüber den Angaben eines Routenplaners beim Führen eines Fahrtenbuches zulässig sind. Im verhandelten Fall wurden bei stichprobenartigen Überprüfungen teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abweichende Entfernungsangaben festgestellt.

Jahresgesamtfahrleistung ist maßgebend

Hochgerechnet auf das gesamte Jahr relativierten sich diese Abweichungen jedoch wieder. Bei einer Jahresgesamtfahrleistung von 17994 km betrug die festgestellte Differenz 246 km. Das ist eine Abweichung von weniger als 1,5% und nach Ansicht des Gerichts zu vernachlässigen und deshalb durchaus zulässig.

Routenplaner berücksichtigen nicht alles

Zur weiteren Begründung verwies das Finanzgericht darauf, dass Routenplaner weder Baustellen noch das Verkehrsaufkommen berücksichtigen. Es sei deshalb im vorliegenden Fall zulässig, einen Zuschlag von 20% auf die Kilometerangaben des Routenplaners vorzunehmen. Auch höhere Zuschläge können berechtigt sein, etwa wenn man, um lange Wartezeiten zu vermeiden, einen Stau in einer Großstadt umfährt. Da die übrigen Mängel des beanstandeten Fahrtenbuchs nur sehr gering ausfielen, war es nach Ansicht des Gerichts nicht zu verwerfen.

Auf gleicher Linie mit dem Bundesfinanzhof

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf befindet sich auf gleicher Linie mit Urteilen des Bundesfinanzhofes. Geringe Abweichungen und Mängel rechtfertigen demnach noch nicht das Verwerfen eines Fahrtenbuchs, sofern dieses ansonsten plausibel erscheint. Infolgedessen findet in diesen Fällen auch die 1%-Methode keine Anwendung.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. 

Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen