Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 10. April 2008 unter dem AZ VI R 38/06 über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches entschieden. Danach führen kleine Mängel am Fahrtenbuch nicht zur kompletten Verwerfung des Fahrtenbuches. Im verhandelten Fall ging es um eine Fahrt mit einem Dienstwagen zur Tankstelle. Obwohl eine Tankrechnung vorlag, wurde diese Fahrt im Fahrtenbuch nicht eingetragen. Der BFH vertritt die Auffassung, dass es unverhältnismäßig sei, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches insgesamt anzuzweifeln und dieses zu verwerfen.