Urteile » Vorsteuerabzug bei pauschaler oder ungenauer Leistungsbeschreibung Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 10. Februar 2017
Eine pauschale Leistungsbeschreibung auf der Rechnung schließt für den Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus.
Das geht aus dem am 17.12.2008 veröffentlichten Urteil des BFH V R 59/07 hervor. In der dem Urteil zu Grunde liegenden Rechnung, wurde als Leistungsbeschreibung aufgeführt:
„Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996…“.
Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss , können Sie unter Muster und Vorlagen ersehen.
Quelle: BFH Urteil V R 59/07 vom 17.12.2008
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