Wenn der Vorsteuerabzug berücksichtigt werden soll, muss die Adresse auf der Rechnung des leistenden Unternehmens korrekt sein, entschied der Bundesgerichtshof.
Bildnachweise: © undrey/Fotolia.com
Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 7. Februar 2017
Wenn der Vorsteuerabzug berücksichtigt werden soll, muss die Adresse auf der Rechnung des leistenden Unternehmens korrekt sein, entschied der Bundesgerichtshof.
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