Wenn der Vorsteuerabzug berücksichtigt werden soll, muss die Adresse auf der Rechnung des leistenden Unternehmens korrekt sein, entschied der Bundesgerichtshof.
Nach Vertrauensschutzgrundsätzen sei der Vorsteuerabzug dem Kläger auch bei unkorrekten Rechnungsangaben zu gewähren, meinte das Finanzgericht, nachdem das Finanzamt angeklagt worden ist, weil es einem Kläger diesen nicht gewährte. In einem Urteil vom 30.04.2009 hat der BFH aber, nach der Revision des Finanzamtes, die Entscheidung vom Finanzgericht aufgehoben. Die Klage ist damit abgewiesen worden. Es ist jedoch nicht entschieden worden, ob der Kläger die unkorrekten Angaben hätte erkennen können und ihm darum der Anspruch auf den Vorsteuerabzug zu gewähren sei.
Die Steuersparschraube „Ansparabschreibung“ wird deutlich verschärften Bedingungen unterworfen. So müssen bei Erweiterungsinvestitionen künftig verbindliche Bestellungen…