Wenn es für den Unternehmer günstiger ist, darf er sich in Hinblick auf den Vorsteuerabzug auf das Unionsrecht berufen, selbst wenn er in diesem Fall einen höheren Regelsteuersatz in Anspruch nimmt – dies entschied der BFH kürzlich in einem Urteil.
München, 25. März 2014 – Der Bundesfinanzhof veröffentlichte vor wenigen Tagen ein Urteil, in dem es um den Vorsteuerabzug für den Erwerb von Spring- und Schlachtpferden ging. Der betroffene Unternehmer hatte nach dem Kauf von Pferden aus dem Ausland die volle bezahlte Vorsteuer statt nur den ermäßigten Steuersatz angesetzt. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.
Berufung auf das Unionsrecht nicht immer zulässig
Ein Unternehmer hatte Spring- und Schlachtpferde gekauft. Das Springpferd war für sein gewerblich genutztes Gestüt gedacht, weshalb er die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer ansetzte. Der Verkäufer hatte den in seinem Land gültigen Regelsteuersatz berechnet (mehr zum Regelsteuersatz bei betriebsausgabe.de). Im Inland unterliegt die Lieferung von Pferden jedoch grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz. Das zuständige Finanzamt ließ den vollen Vorsteuerabzug nicht zu, da es davon ausging, dass sich der abzuziehende Betrag nach dem deutschen Recht richten solle – und dementsprechend nur der ermäßigte Steuersatz anzuwenden wäre. Die Nichtanwendbarkeit des Unionsrechts begründete die Behörde damit, dass dieses eine erhöhte Steuer nach sich zöge, was für den Unternehmer nicht als günstiger anzusehen sei. Der Fall landete schließlich vor dem zuständigen Finanzgericht. Die Richter schlossen sich der Auffassung des Finanzamts an. Dies wollte der Steuerpflichtige jedoch nicht auf sich sitzen lassen. Vor dem Bundesfinanzhof hatte er schließlich Erfolg.
Höherer Regelsteuersatz kann günstiger sein
Wäre der Steuerpflichtige der Vorgabe seines Finanzamts gefolgt, hätte er den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen und sich die Differenz zum Regelsteuersatz vom Verkäufer zurückerstatten lassen müssen. Die Richter des BFH sahen jedoch hier einen Fall des Anwendungsvorrangs gegeben. Im vorliegenden Fall war es für den Unternehmer einfacher und damit von Vorteil, den höheren Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Die Richter ließen daher mit ihrem Urteil die Möglichkeit zu, die geschuldete Steuer auf der Basis des Unionsrechts zu berechnen. Ob das nationale Recht nun konkrete Vorteile eingebracht hätte, sahen die Richter nicht als maßgeblich an (Urteil vom 24. Oktober 2013, Az. V R 17/13).
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