BFH erweitert Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Einkünfte aus der Betreuung von Servern als Netz- oder Systemadministrator unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, übt den Beruf des Ingenieurs aus und erzielt mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte. Dies zugunsten den Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung entschied der Bundesfinanzhof.
Quelle: Bundesfinanzhof; Urteil vom 22.09.2009 (Aktenzeichen: VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06)