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Periodenfremde Aufwendungen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Oktober 2025

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Was sind periodenfremde Aufwendungen und Erträge?

Periodenfremd bedeutet, dass Aufwendungen oder Erträge nicht das laufende Geschäftsjahr betreffen. Dabei kann es sich um Erträge handeln, zum Beispiel eine Steuerrückerstattung, oder um Aufwendungen, zum Beispiel eine Steuernachzahlung wegen falsch ausgewiesener Umsatzsteuer.

Sind periodenfremde Aufwendungen neutral?

Ja, periodenfremde Aufwendungen sind gewissermaßen eine Unterkategorie der neutralen Aufwendungen. Das bedeutet, dass periodenfremde Aufwendungen zwar in der Buchhaltung erfasst werden müssen, aber nicht Teil der Kostenrechnung sind. Grund für Letzteres ist, dass diese Aufwendungen nicht direkt mit dem betrieblichen Leistungsprozess in Verbindung stehen. Weitere Beispiele für periodenfremde Aufwendungen sind an dieser Stelle aufgeführt.

Was sind periodenfremde und außerordentliche Aufwendungen?

Sowohl periodenfremde als auch außerordentliche Aufwendungen sind Unterkategorien neutraler Aufwendungen. Im Unterschied zu periodenfremden Aufwendungen können sich allerdings außerordentliche Aufwendungen auf das laufende Geschäftsjahr beziehen, sie sind also nicht periodenfremd. Es handelt sich bei außerordentlichen Aufwendungen um Aufwendungen, die nicht alltäglich anfallen, sondern eine Besonderheit darstellen (zum Beispiel die Beseitigung von Unwetterschäden oder Verluste durch Diebstähle).

Was sind periodenfremde Aufwendungen?

Die Aufwendungen eines Betriebs lassen sich in betriebliche und neutrale Aufwendungen unterscheiden. Betriebliche Aufwendungen sind solche, die unmittelbar mit dem Betriebszweck zusammenhängen, also zum Beispiel durch die Erbringung von Leistungen oder sonstige betriebliche Vorgänge entstehen. Sie werden als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) aufgenommen. Neutrale Aufwendungen sind hingegen solche, die nicht unmittelbar mit dem Betriebszweck zusammenhängen. Sie gliedern sich wiederum in:

  • betriebsfremde Aufwendungen, 
  • außerordentliche Aufwendungen und
  • periodenfremde Aufwendungen. 

Keine dieser Aufwendungen wird in die KLR aufgenommen. Periodenfremde Aufwendungen entstehen zwar durch betriebliche Abläufe, allerdings zu einem verschobenen Zeitpunkt. Es handelt sich um Aufwendungen, die anderen Geschäfts- oder Bilanzjahren zuzuordnen sind. Auf Grund dieser zeitlichen Verschiebung dürfen sie nicht der aktuellen Abrechnungs- und Buchungsperiode zugeordnet werden. 

Damit der Gewinn eines Unternehmens innerhalb einer Abrechnungsperiode nicht verfälscht wird, müssen di periodenfremden Aufwendungen gesondert gebucht werden. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die periodenfremden Aufwendungen im Bereich „sonstige betriebliche Aufwendungen“ enthalten sind.

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Periodenfremde Aufwendungen: Gängige Beispiele

Steuernachzahlungen in einem anderen Geschäftsjahr sind ein typisches Beispiel für periodenfremde Aufwendungen.
Steuernachzahlungen in einem anderen Geschäftsjahr sind ein typisches Beispiel für periodenfremde Aufwendungen.

Oftmals entstehen periodenfremde Aufwendungen aus Fehleinschätzungen zu entstehenden Kosten oder Steuern. Ein Beispiel für periodenfremde Aufwendungen sind Gerichts-/Prozesskosten. Im Beispiel werden für das Jahr 2024 100.000 Euro für Prozesskosten zurückgestellt. Tatsächlich benötigt werden dann aber 200.000 Euro für Prozesskosten. Diese Differenz von 100.00 Euro ist im Folgejahr 2025 unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen als periodenfremd zu verbuchen. Schließlich wird die Buchung im Jahr 2025 getätigt, obwohl sie sich auf eine andere Abrechnungsperiode (das Jahr 2024) bezieht.

Ein weiteres Beispiel für periodenfremde Aufwendungen sind Steuern verschiedener Art. Hier wäre etwa die Gewerbesteuer für ein Unternehmen zu nennen, die sich auf das Vorjahr, nicht aber das laufende Geschäftsjahr bezieht.

  • Steuererstattungen
  • Steuernachzahlungen
  • Prozesskosten
  • Mietvorauszahlungen
  • Verschiedene Beitragsnachzahlungen (z.B. Stromnachzahlungen, Industrie- und Handelskammer, Berufsgenossenschaft)
  • Auflösung von nicht verwendeten, in vorangegangenen Abrechnungsperioden gebildeten Rückstellungen

Außergewöhnliche Aufwendungen können keinesfalls nur nachträglich entstehen. Auch Vorauszahlungen, zum Beispiel Mietvorauszahlungen, fallen in diese Kategorie.

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.