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Herstellungskosten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2020

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Herstellungskosten
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Herstellungskosten

Was sind Herstellungskosten?

Die steuer- und handelsrechtlichen Definitionen stimmen überein. Sie finden den genauen Wortlaut hier.

Welche Aufwendungen gehören dazu?

Steuerliche Herstellungskosten, die Sie absetzen können, haben wir in einer Liste für Sie zusammengefasst.

Zählen Herstellungskosten zu den Betriebsausgaben?

Ja, Herstellungskosten können als Abschreibung bei der Steuer berücksichtigt werden.

Herstellungskosten: Definition laut HGB

Was als Anschaffungs- und Herstellungskosten angesehen werden darf, spielt einerseits im Steuerrecht (bspw. bei der Absetzung für Abnutzung (AfA)) als auch im Handelsrecht (bspw. bei der eventuellen Aktivierung) eine Rolle. Einen ersten Überblick gibt das Handelsgesetzbuch (HGB) darüber, was Herstellungskosten eigentlich sind:

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

(§ 255 Abs. 2 HGB)

Herstellungskosten werden im Steuerrecht genauso definiert wie im Handelsrecht. Sie stellen einen Maßstab dafür dar, wie Wirtschaftsgüter oder auch Vermögensgegenstände bewertet werden können. Für Unternehmen ist es wichtig, die Herstellungskosten zu ermitteln, da diese als Betriebsausgabe gelten und demnach von der Steuer teilweise abgeschrieben werden können. Bei der Buchführung kann es demnach attraktiv sein, die Herstellungskosten möglichst hoch zu berechnen.

Was zählt zu den Herstellungskosten nach HBG?

Was zählt zu den Anschaffungskosten und Herstellungskosten?
Was zählt zu den Anschaffungskosten und Herstellungskosten?

Das HGB gibt nicht nur vor, was Herstellungskosten sind, es listet außerdem auch auf, welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten gezählt werden. Das sind:

  • Materialkosten
  • Materialgemeinkosten
  • Fertigungskosten
  • Fertigungsgemeinkosten
  • Fertigungslohn
  • Sondereinzelkosten, die bei der Fertigung entstehen

Unter Umständen darf ein Unternehmen in die Herstellungskosten auch Aufwendungen bspw. für eine betriebliche Altersversorgung mit einberechnen. Das ist dann der Fall, wenn diese während der Zeit des Herstellungsprozesses angefallen sind. Umsatz- und Einkommenssteuer sowie Vertriebskosten dürfen nicht zu den Herstellungskosten gezählt werden.

Der Unterschied zwischen Herstellkosten und Herstellungskosten

Der Begriff der Herstellungskosten mag dem der Herstellkosten zwar sehr ähneln, einen Unterschied gibt es dennoch: Die Herstellkosten umfassen lediglich Material- und Fertigungskosten, also buchstäblich die reinen Aufwendungen, um etwas zu produzieren. Sie sind demnach Bestandteil der Kosten- und Leistungsrechnung.

Was sind anschaffungsnahe Herstellungskosten bei einem Gebäude?

Herstellungskosten beinhalten die Herstellkosten.
Herstellungskosten beinhalten die Herstellkosten.

Kaufen Sie als Unternehmer beispielsweise ein Haus, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, anschaffungsnahe Herstellungskosten geltend zu machen.

Allerdings gilt für anschaffungsnahe Herstellungskosten eine 3-Jahresfrist. Das heißt, dass die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung entstanden sein müssen, sprich: Sollten Sie ein Haus beispielsweise modernisieren lassen, können Sie nachträgliche Herstellungskosten für das Gebäude nur steuerlich berücksichtigen lassen, wenn die Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren, nachdem Sie das Haus gekauft haben, durchgeführt wurden.

Allerdings muss eine weitere Bedingung erfüllt werden, damit die Kosten als betriebliche Aufwendungen angesetzt werden können: Die 15 %-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten muss erreicht werden. Doch was ist das genau?

Die Grenze besagt, dass Sie diese Kosten nachträglich nur geltend machen können, wenn sie bei mehr als 15 % über dem Anschaffungspreis liegen.

Bildnachweise: © New Africa - stock.adobe.com, © deagreez - stock.adobe.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.