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Urheberrecht

Von Maximilian P.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Urheberrecht
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Für das deutsche Urheberrecht stellt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) die gesetzliche Grundlage dar.

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Urheberrecht

Was versteht man unter einem Urheberrecht?

Das Urheberrecht zielt darauf ab, geistiges Eigentum zu schützen. Es hat laut Definition folgenden Inhalt: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ (Urheberrechtsgesetz § 1). Das Urheberrechtsgesetz legt fest, unter welchen Umständen sich eine Person als Urheber eines Werks bezeichnen darf. Der Urheber eines Werks kann auch als Inhaber des Urheberrechts bezeichnet werden. Ebenso bestimmt es, welche geistigen Schöpfungen urheberrechtlich geschützt sind. Mehr zum Begriff der geistigen Schöpfung finden Sie hier.

Für wen gilt das Urheberrecht?

Das für alle Bürger geltende Urheberrechtsgesetz (UrhG) bildet den zentralen gesetzlichen Rahmen für das Urheberrecht in Deutschland. Es enthält eine Definition des Schutzgegenstands des Urheberrechts (dem Werk) und bestimmt den Rechtsinhaber des Urheberrechts (den Urheber). Wer geistiges Eigentum unerlaubt nutzt, zum Beispiel in Form von Raubkopien und Plagiaten, wird auf Grundlage des Urheberrechts (UrhG § 106) verfolgt.

Was bedeutet das Urheberrecht für Unternehmen?

Das Urheberrecht besteht ab dem Moment, in dem Sie ein „geschütztes Werk“ gemäß dem Urheberrecht geschaffen haben. Im deutschen Recht ist die Urheberschaft immer an einen oder mehrere Urheber gebunden, die natürliche Personen darstellen. Unternehmen oder andere Institutionen können daher keine Rechtsinhaber des Urheberrechts sein. Sie sind aber dennoch daran gebunden und können für eine Urheberrechtsverletzungen bestraft werden. Unter welchen Bedingungen geistiges Eigentum auch wirtschaftlich genutzt werden darf, wird hier erläutert.

Was wird urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum. Es handelt sich dabei immer um immaterielle Güter, die aus der Idee ihres Schöpfers hervorgegangen sind. Ein guter Einfall stellt vor seiner praktischen Umsetzung noch kein geistiges Eigentum dar. Zum geistigen Eigentum zählen persönliche geistige Schöpfungen kultureller Art (Werke) und bestimmte geistige Leistungen, die keine Neuschöpfungen darstellen (zum Beispiel wissenschaftliche Leistungen, Interpretationen, Fotografie).

Wann ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?

Laut deutschem Urheberrecht stehen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst unter Urheberrechtsschutz:

Für das deutsche Urheberrecht stellt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) die gesetzliche Grundlage dar.
Für das deutsche Urheberrecht stellt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) die gesetzliche Grundlage dar.
  1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
  2. Werke der Musik,
  3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
  4. Werke der bildenden Künste inklusive der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  5. Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
  6. Filmwerke sowie Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Entscheidend für die Frage nach dem Inhaber des Urheberrechts ist, ob ein Werk „die persönliche geistige Schöpfung“ dieser Person ist. Eine solche persönliche geistige Schöpfung liegt zum Beispiel auch bei der Übersetzung eines fremden Werkes vor. Mitunter muss ein Gericht entscheiden, ob eine Bearbeitung tatsächlich eine wesentliche Veränderung herbeigeführt hat.

Der Urheber und seine Rechte: Urheberpersönlichkeitsrecht

Das deutsche Urheberrecht ist stark auf die Rolle des Urhebers und die Funktion des Urheberrechtsschutz zugeschnitten.  Erst wenn der Urheber eines Werks auch „durch sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig ist“, gilt ein bereits öffentliches Werk laut § 61 Abs. 2 UrhG als verwaist.

Das Urheberrecht verleiht dem Schöpfer eines Werkes (dem Urheber) eine Reihe von Rechten (Urheberpersönlichkeitsrecht): Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird in den Paragraphen 12 bis 14 des UrhG festgelegt.

  • Veröffentlichungsrecht: Der Urheber darf entscheiden, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
  • Anerkennung der Urheberschaft: Der Urheber darf entscheiden, unter welcher Bezeichnung und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk veröffentlicht wird.
  • Vervielfältigungsrecht: Das Urheberrecht räumt nur dem Urheber das Recht ein, sein Werk zu vervielfältigen, zum Beispiel in Form von Tonspuren, Videos-Mitschnitten oder Audio-Aufnahmen.
  • Der Urheber hat das Recht, Entstellungen oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten.
  • Verwertungsrecht: Nur der Urheber hat das Recht, sein Werk zu verwerten.

Ein wesentlicher Punkt in Urheberrechtsstreitigkeiten kann das Verwertungsrecht eines Werkes sein. Die Verwertung des Werkes ist allein dem Urheber vorbehalten. Nur er darf darüber entscheiden, ob und wie seine Schöpfung verbreitet, vervielfältigt oder ausgestellt wird. Er bestimmt in diesem Zusammenhang auch darüber, wem er die Nutzungsrechte für seine Werke einräumen möchte. Ebenso besteht gemäß  § 25 UrhG ein Recht des Urhebers, auch nach der Erteilung von Nutzungsrechten an andere Personen jederzeit „Zutritt“ (Zugang, Einsicht) zu seinem Werk zu erhalten.  

Das Urhebergesetz betont in den §§ 44 – 60 UrhG auch die  Beschränkungen der Rechte des Urhebers (Schranken des Urheberrechts), etwa im Hinblick auf das Schulwesen, die Forschung oder den Schutz behinderter Menschen. Auch Datenschutz und Urheberrecht können kollidieren. Ein Beispiel hierfür sind Werke, die Portraitaufnahmen von Menschen enthalten, ohne dass der Urheber zuvor deren Zustimmung eingeholt hat.

Urheberrecht als Nutzungsrecht: Wer ein geschütztes Werk nutzen darf

Das Urheberrecht spricht dem Urheber ein Vervielfältigungsrecht über sein Werk zu.
Das Urheberrecht spricht dem Urheber ein Vervielfältigungsrecht über sein Werk zu.

Die Nutzung eines geschützten Werkes ist alleine dem Urheber vorbehalten, solange er nicht anderen (als Vertragspartner) ein vereinbartes Nutzungsrecht einräumt. Der Urheber darf entscheiden, wie dieses Nutzungsrecht vertraglich gestaltet ist. Es kann zeitlich und inhaltlich begrenzt oder mit einem zuvor festgelegten Zweck verbunden sein.

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

 § 31 Abs. 1 UrhG.

Dem Urheber steht für die Einräumung der Nutzungsrechte laut § 32 Abs. 1 UrhG eine angemessene Vergütung zu. Um festzustellen, ob die Nutzung des Werks und die Vergütung in Einklang stehen, verfügt der Urheber über ein Auskunftsrecht. Das bedeutet, er darf von seinen Vertragspartnern Auskunft über die aus der Nutzung hervorgehenden Vorteile und Erträge einfordern. Sowohl eine vertragswidrige Nutzung als auch die Auskunftsverweigerung durch die Vertragspartner haben einen Unterlassungsanspruch seitens des Urhebers zur Folge.

Einschränkungen des Urheberrechts

Das Urheberpersönlichkeitsrecht hat einige Einschränkungen durch gesetzlich erlaubte Nutzungen fremden geistigen Eigentums, die ebenso im Urhebergesetz dargelegt werden (Schrankenbestimmungen, UrhG § 44a bis 60). Diese beziehen sich auf das Interesse der Allgemeinheit, Werke nutzen zu dürfen. Dieses Interesse wiegt in einigen Fällen schwerer als das  ausschließliche Nutzungsrecht des Urhebers.

Dennoch erhält der Urheber auch in solchen Fällen eine Vergütung. Von den Schrankenbestimmungen betroffen sind zum Beispiel folgende Nutzungsformen:

  • Zitate dürfen zur Schaffung eines neuen, eigenen Werks genutzt werden. Eine bloße Aneinanderreihung von Zitaten wäre dagegen nicht erlaubt.
  • Die Nutzung von Werken durch Bibliotheken, den Schulfunk und behinderte Menschen.
  • Vervielfältigung für den ausschließlich privaten Gebrauch eines Werks

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht auf Dauer (Regelschutzfrist). Das Werk des ursprünglichen Urhebers kann aber dennoch weiterhin urheberrechtlich geschützt sein. Er hat die Möglichkeit sein Urheberrecht per Testament oder Erbvertrag an andere übertragen. Auch eine vollständige Vernichtung eines Werkes löst das Urheberrecht auf. Ist das Urheberrecht erloschen, gelten die geistigen Leistungen als gemeinfrei. Sie dürfen dann ohne Genehmigung eines Urhebers genutzt werden.

Das Urheberrecht in der digitalen Welt

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Urheberrecht gelten auch im Internet.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Urheberrecht sind im Internet ebenfalls zu beachten.

Durch die Verbreitung digitaler Medien ist die Vervielfältigung und Veränderung von Werken wesentlich einfacher umsetzbar. Einerseits bietet diese Entwicklung neue kreative Möglichkeiten, die einen großen gesellschaftlichen Mehrwert mit sich bringen können. Auf der anderen Seite stellt es das alte Urheber- und Medienrecht vor eine große Herausforderung. Denn digitale Werke sind ebenfalls vom Urheberrecht geschützt. Für ihre Nutzung gelten grundsätzlich die gleichen Beschränkungen und Möglichkeiten wie zum Beispiel für Literatur oder ein Theaterstück.

Die Urheberrechtsreform 2021 ergänzte das Urheberrecht um einige Aspekte:

Das bereits 2018 eingeführte Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz soll die Nutzung geschützter Werke im Bildungsbereich erleichtern, ohne dabei die materiellen Rechte der Urheber einzuschränken. Das Urheberrecht in der Schule und der wissenschaftlichen Forschung unterliegt nun auch hinsichtlich digitaler Nutzung der Werke weniger strengen Auflagen. Urhebern wird als Ausgleich eine über Verwertungsgesellschaften laufende Pauschalvergütung zugesprochen.

Des Weiteren soll das Urheberrecht im Internet besser gewährleitet werden. Internet-Plattformen, zum Beispiel YouTube, Facebook und TikTok haben eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit. Die Plattformen müssen im Rahmen der ihnen zugesprochenen Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass das Urheberrecht auf ihren Angeboten gewahrt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Copyright und Urheberrecht?

Das Urheberrecht in Deutschland unterscheidet sich stark von seiner britischen und amerikanischen Entsprechung, dem Copyright.
Das Urheberrecht in Deutschland unterscheidet sich stark von seiner britischen und amerikanischen Entsprechung, dem Copyright.

Je nach Rechtstradition bestehen große Unterschiede in Hinblick auf den Schutz geistiger Werke. Anders als das Urheberrecht in Deutschland stellt das angloamerikanische Recht nicht den Urheber, sondern das Copyright ins Zentrum seiner Gesetzgebung. Ein Copyright kann, anders als das Urheberrecht, beliebig übertragen werden. Staatenübergreifende Regeln für ein internationales Urheberrecht zu schaffen, ist auf Grund dieser Unterschiede schwierig. Ein international gültiges Urheberrecht anzumelden, ist demnach nicht möglich.

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Über den Autor

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Maximilian P.

Nach dem Masterabschluss der Politikwissenschaften
begann Maximilian ein Volontariat, in dem er die Redaktion
von betriebsausgabe.de verstärkt. Hierbei verfasst er Texte
zu diversen betrieblichen Themen wie Urheberrecht und
Versicherungen.