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Verlustfeststellung rückwirkend neu geregelt: Verfassungskonformität bestätigt

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Verlustfeststellung rückwirkend neu geregelt: Verfassungskonformität bestätigt
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Ein Flugzeugmechaniker versuchte, die Kosten für seine Ausbildung zum Verkehrspiloten steuerlich geltend zu machen – und stieß dabei an seine Grenzen. Eine Neuregelung des Verlustabzugs aus dem Jahr 2010 sorgte dafür, dass das Finanzgericht Düsseldorf seine Klage abwies.

Düsseldorf, 6. April 2014 – Die Ausbildung zum Piloten ist teuer – rund 26.000 Euro Aufwendungen hatte ein gelernter Flugzeugmechaniker, der sich zum Verkehrsflugzeugführer ausbilden ließ. Anschließend versuchte er, die Kosten als Werbungskosten im Rahmen seiner Steuererklärung anzugeben und wurde von seinem zuständigen Finanzamt jäh ausgebremst.

Nur 4.000 Euro Sonderausgabenabzug

Anstatt die Kosten unbegrenzt als Werbungskosten anzuerkennen, beschränkte das Finanzamt den Abzug auf die Höhe von 4.000 Euro und erkannte diesen Teil der Ausgaben als Sonderausgaben an. Der daraufhin ergangene Steuerbescheid 2008 lautete auf einen Steuerbetrag von 0 Euro. Erst drei Jahre später, nämlich am 12. Dezember 2011, reichte der angehende Pilot eine Erklärung bei seinem Finanzamt ein, mit der er die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2008 forderte. Diese erklärte er schließlich zu vorweggenommenen Werbungskosten.

Neuregelung der Verlustfeststellung im Jahr 2010

Was der Steuerpflichtige nicht bedacht hatte, war eine 2010 durch das Jahressteuergesetz eingeführte Änderung in Bezug auf die Verlustfeststellung. Ab diesem Jahr wurde der Verlustfeststellungsbescheid inhaltlich an den Einkommensteuerbescheid gebunden. Nachdem der angehende Pilot jedoch bereits nach dem Ergehen des Steuerbescheids keinen entsprechenden Einspruch erhoben hatte, verwehrte im das Finanzamt nun die Möglichkeit der Verlustfeststellung.

Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf

Der Steuerpflichtige reichte Klage vor dem FG Düsseldorf ein. Doch die Finanzrichter folgten der Auffassung des zuständigen Finanzamts und wiesen die Klage ab (Urteil vom 6. Januar 2014, Az. 13 K 329/13). In ihrer Pressemitteilung vom 3. April 2014 erklärten sie, dass sich eine Verlustfeststellung seit 2010 nur noch auf die Bemessungsgrundlagen stützen könne, die im zugehörigen Einkommensteuerbescheid festgehalten wurden. Diese Regelung gelte für alle Fälle, in denen Verluste nach dem 13. Dezember 2010 festzustellen waren. Zudem stellten die Richter fest, dass der Kläger selbst das Verschulden für die Problematik trüge, da er es nach dem Ergehen des Steuerbescheids für das Jahr 2008 versäumt hatte, die Besteuerungsgrundlagen entsprechend ändern zu lassen. Bis die Neuregelung im Dezember 2010 erstmalig angewendet wurde, hätte der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, diese Änderung herbeizuführen. Zudem stellten die Richter fest, dass auch das Verfassungsrecht in diesem Bereich keinen zusätzlichen Schutz böte, da es sich nicht um eine unzulässige Rückwirkung handele, zumal es keine schützenswerte Vertrauensgrundlage gäbe.


Bildnachweise: © Zerbor/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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