Ein Gesundheitszeugnis ist eine Bescheinigung, die vom Gesundheitsamt oder einem zugelassenem Arzt ausgestellt wird, nachdem man an einer Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes teilgenommen hat.
Eine solche Bescheinigung brauchen Personen, die im weitesten Sinne mit unverpackten Lebensmitteln arbeiten – also beispielsweise in der Gastronomie, im Einzelhandel oder im lebensmittelverarbeitenden Gewerbe. Ohne die Bescheinigung darf man diese Tätigkeiten nicht ausführen. Eine Untersuchung im eigentlichen Sinne durch einen Amtsarzt ist seit 2001 nicht mehr vorgesehen. Der Begriff Gesundheitszeugnis ist dabei irreführend, denn er sagt nichts über den Gesundheitszustand einer Person aus, sondern lediglich, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine Hinderungsgründe vorlagen. Im Ergebnis ist ein Gesundheitszeugnis daher nichts anderes als ein Nachweis, dass man über besondere Kenntnisse im sensiblen Bereich des Umgangs mit offenen Lebensmitteln verfügt.
Die Behörden verlangen für die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses eine Gebühr im unteren zweistelligen Bereich. Diese ist als Betriebsausgabe abzugsfähig, weil die Gründe für ein Gesundheitszeugnis betrieblicher Natur sind. Oftmals muss man das Dokument bereits dann vorlegen, wenn man ein Gewerbe anmelden will. In diesem Fall würde es sich um vorweggenommene Betriebsausgaben handeln.
Wenn ein Arbeitgeber die Kosten für ein Gesundheitszeugnis eines Mitarbeiters übernimmt, dann fließt deswegen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu. Denn es überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers am Gesundheitszeugnis, das heißt der Mitarbeiter erlangt dadurch keinen Vorteil und wird auch nicht entlohnt.