Höhe der Kirchensteuer und Voraussetzungen zur Erhebung dieser
Beim Kirchgeld wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kirchgeld unterschieden. Um die Mitglieder der Kirche nicht zu stark zu belasten, besteht in einigen Bundesländern für Gutverdiener die Option, einen geringeren Steuersatz in Anspruch zu nehmen. Er beträgt je nach Bundesland nur zwischen 2,75 und 3,5 Prozent und bedeutet für diejenigen, die Kirchmitglied sind, eine deutliche finanzielle Entlastung.
Wer als Gutverdiener von diesem geringeren Satz profitieren möchte, sollte sich im jeweiligen Bundesland erkundigen, wie das möglich ist. Es gibt Länder, in denen die Finanzbehörden die Ermäßigung beantragen, in anderen müssen das die Steuerzahler selbst tun.
Nicht alle Religionsgemeinschaften, die es in Deutschland gibt, dürfen Kirchensteuer von ihren Mitgliedern verlangen:
Kirchen, die Kirchensteuer erheben dürfen | Religionsgemeinschaften, bei denen die Erhebung der Kirchensteuer unzulässig ist |
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Grundsätzlich ist die Erhebung der Kirchensteuer den Religionsgemeinschaften vorbehalten, die nach dem deutschen Recht eine Körperschaft des öffentlichen Raumes sind.
Wichtige Zahlen zur Kirchensteuer |
Potenziell kirchensteuerpflichtige Bundesbürger: etwa 48 Millionen
Kirchenaustritte im Jahr 2015: 390.000 Kirchensteuereinnahmen 2015 insgesamt: 11,46 Milliarden Euro |
Kirchenaustritt: Die Option zum Steuern sparen
Um Steuern zu sparen, entscheiden sich viele Bundesbürger jedes Jahr für den Kirchenaustritt. Tatsächlich ist dieser offiziell möglich. Steuern sparen Sie aber erst in dem Jahr, nachdem Sie aus der Kirche ausgetreten sind. Im Austrittsjahr selbst müssen Sie die Kirchensteuer noch abführen. Der amtliche Austritt hat nichts damit zu tun, ob Sie Ihren Alltag anschließend weiterhin religiös gestalten.
Beim Austritt kann der Steuerberater helfen. Möchten Sie austreten, suchen Sie das Standesamt Ihrer Wohnsitzgemeinde auf (ggf. auch online via Standesamt24.de möglich). Hier müssen Sie mit Personalausweis oder Reisepass Ihre Identität bestätigen. Anschließend erhalten Sie ein Formular. Das Formular müssen Sie direkt vor Ort ausfüllen. Die Kommunen lassen sich den Austritt bezahlen. In Abhängigkeit von der Gemeinde wird eine Gebühr von 25 bis 100 Euro fällig. Bei Arbeitnehmern wird der Arbeitgeber direkt durch das Bundeszentralamt für Steuern über den Austritt in Kenntnis gesetzt. Sie müssen also keine Meldung hierzu vornehmen.
Steuern sparen ohne Austritt
Auch wenn Sie nicht aus der Kirche austreten möchten und Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft bleiben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Steuern sparen, denn Sie können die Kirchensteuer von der Steuer absetzen. Dies ist in Ihrer jährlichen Steuererklärung möglich. Die Kirchensteuer gehört nach dem deutschen Steuerrecht zu den Sonderausgaben, die unbeschränkt abzugsfähig sind. Es sind sowohl die Voraus- als auch die Nachzahlungen steuerlich absetzbar. Um die Kirchensteuer von der Steuer absetzen zu können, müssen Sie diese in voller Höhe bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben.
Es gibt in Deutschland auch viele Kirchengemeinschaften, die nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelt werden. Zahlen Sie an diese Gemeinschaften Geld, besteht ebenso die Option diese bei der Steuererklärung anzugeben. In diesem Fall werden sie aber nicht als Sonderausgaben, sondern als Spenden abgeführt. Zulässig sind nach den Regelungen des Fiskus aber höchstens 20 Prozent der Gesamtsumme.
Warum erheben die Kirchen Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer gibt es in Deutschland seit Langem. Das Geld fließt den jeweiligen Kirchen zu und wird hier unter anderem im sozialen Bereich eingebracht. In Deutschland agieren die Kirchen oft auch als Träger sozialer Einrichtungen und bringen sich damit intensiv in das gesellschaftliche Leben ein. Sie sind Träger von Privatschulen, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen. Um diese Position auszuüben, sind sie auf finanzielle Mittel angewiesen. Ein Großteil dieses Finanzbedarfs decken die Kirchen durch die Kirchensteuer.
Um die Zahlungen sicherzustellen, den Aufwand für die Kirchen aber zu begrenzen, ziehen in den meisten Fällen die Finanzämter die Abgabe direkt mit ein. Meist erfolgt dies gemeinsam mit der Einkommenssteuer. Die Finanzämter reichen die Steuer dann an die jeweilige Kirche weiter, allerdings nicht in vollem Umfang. So steht den Finanzbehörden unter diesen Umständen eine Verwaltungskostengebühr zu. Sie beträgt 3 bis 4,5 Prozent. Es gibt nur wenige Kirchen, die sich direkt um den Steuereinzug kümmern und sich damit diese Gebühr sparen.
Aufwendungen neben der Kirchensteuer
Kirchenmitglieder können zwar ihre Kirchensteuer absetzen, müssen unter einigen Voraussetzungen aber weitere Kosten tragen, die von den Kirchen erhoben werden. Grundsätzlich wird die Kirchensteuer nicht nur auf das allgemeine Einkommen fällig, sondern beispielsweise auch auf Sachleistungen, die die Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber erhalten. In den meisten Fällen wird hier eine pauschale Lohnsteuer berechnet. Diese bezieht die Kirchensteuer ein. Sind Sie als Arbeitnehmer nicht Mitglied einer Kirche und müssen demnach auch keine Kirchensteuer bezahlen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen.
In den beiden Bistümern Speyer und Limburg müssen die Kirchensteuerpflichtigen zudem eine Kirchengrundsteuer zahlen. Diese fällt auf Grundbesitz an und wird nach der Grundsteuer berechnet. Meist umfasst sie 10 Prozent des Messbetrags.
Erhalten Sie nach der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, müssen Sie prinzipiell auch auf diese Kirchensteuer zahlen. Die Höhe entspricht der bei klassischem Einkommen. Es gibt allerdings die Möglichkeit Steuern zu sparen. In diesem Fall stellen Sie einen Antrag auf Teilerlass. Ein Teilerlass beantragen Sie immer bei der Landeskirche. Wie hoch dieser ist, kann dem Landeskirchensteuergesetz entnommen werden.
Bildnachweise: Frau in einer Kirche: frantic01010 - Fotolia.com, Spenden in den Opferstock: Berchtesgaden - Fotolia.com, Kirchensteuer Ordner: DOC RABE Media - Fotolia.com,