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Zwangsgeld steuerlich absetzen

Wenn ein Steuerpflichtiger bestimmte Handlungen (z. B. Abgabe einer Steuererklärung) trotz Aufforderung nicht freiwillig vornimmt, dann darf das Finanzamt sogenannte Zwangsmittel einsetzen. Hierzu zählt auch das Zwangsgeld, welches den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung anhalten soll.

Das Zwangsgeld ist eine steuerliche Nebenleistung – hierzu zählen unter anderem auch Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge und Zinsen. Sofern es im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern (z. B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) verhängt wird, ist ein Betriebsausgabenabzug möglich. Ein Zwangsgeld ist jedoch keine Betriebsausgabe, wenn es mit solchen Steuern zusammenhängt, die unter ein gesetzliches Abzugsverbot fallen. Dazu gehören insbesondere Steuern auf das Einkommen (z. B. Einkommensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer) sowie Personensteuern (z. B. Erbschaftssteuer).