Parkgebühren zählen zu den Fahrtkosten bzw. Reisekosten des Unternehmers. Sofern eine betrieblich veranlasste Fahrt durchgeführt wird, sind auch die Parkgebühren als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dabei sollte auch der Vorsteuerabzug geprüft werden. Einige Städte und Gemeinden weisen auf die Parkgebühren Vorsteuer aus, während dies bei anderen Kommunen nicht getan wird. Davon abhängig ist daher das Recht des Vorsteuerabzugs bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen.