Sofern die Mahngebühren betrieblich veranlasst sind, können sie auch als Betriebsausgabe abgezogen werden und mindern dann den Gewinn. Die betriebliche Veranlassung ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bspw. um betriebliche Bestellungen wie Ware, Material, Betriebsausstattung oder Fremdleistungen handelt, welche zu spät bezahlt wurden und aus diesem Grund Mahngebühren vom Lieferanten in Rechnung gestellt werden.