Geringwertige Wirtschaftsgüter
Schon als die Grenze für GWG von 150 Euro eingeführt wurde, schlug diese Regelung hohe Wellen. Seit dem 01.01.2010 gelten wieder neue Regelungen.
Sie lassen Unternehmen ein Wahlrecht, so dass künftig noch mehr auf einzelne Punkte bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu achten ist.
GWG bis 150 Euro
Bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungspreis 150 Euro nicht übersteigt, kann der Unternehmer künftig wählen, ob er
- die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben absetzt oder
- die Anschaffungskosten aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreibt oder
- bei mehreren GWG in der gleichen Größenordnung, die Anschaffungskosten für einzelne Güter sofort als Betriebsausgaben absetzt und für andere Güter aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreibt.
Als Beispiel: Ein Unternehmer kauft zwei Schreibtischstühle für je 150 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Er kann nun beide Stühle sofort als Betriebsausgaben absetzen, diese aktivieren und abschreiben oder einen Stuhl sofort absetzen und den anderen abschreiben.
GWG bis 410 Euro
Auch die GWG-Grenze bis zu 410 Euro bleibt bestehen, bietet dem Unternehmer nun aber ebenfalls eine Wahlmöglichkeit. Er kann
- die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen,
- die Anschaffungskosten in den Sammelposten aufnehmen oder
- die Anschaffungskosten aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.
Wichtig hierfür: Der Sofortabzug als Betriebsausgaben ist für GWG mit einem Wert höher 150 Euro aber nicht höher 410 Euro nur dann möglich, wenn diese in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführt werden. Darin muss der Tag der Anschaffung vermerkt sein. Bei einer ordnungsgemäßen Buchführung kann auf ein gesondertes Verzeichnis allerdings verzichtet werden, da sich die Angaben aus den Buchungsunterlagen ergeben.
GWG bis 1.000 Euro
Bei GWG mit einem Wert zwischen 150,01 Euro und 1.000,00 Euro hat der Unternehmer ebenfalls die Wahl, ob er
- die Anschaffungskosten im Sammelposten aufnimmt und diesen innerhalb fünf Jahren auflöst oder
- die Anschaffungskosten aktiviert und innerhalb der gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibt.
Die Aufnahme in den Sammelposten ist damit nicht mehr verpflichtend. Allerdings kann nicht ein GWG mit bis zu 410 Euro Anschaffungskosten aktiviert und ein GWG mit bis zu 1.000 Euro Anschaffungskosten in den Sammelposten aufgenommen werden. Ein Durcheinander darf hierbei somit nicht erfolgen.
Quelle: Haufe Info-Brief 01/10, S. 4
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