Seit 1. Januar 2008 ist eine neue Regelung im Sozialversicherungsrecht rechtswirksam: Beiträge sind seit Beschäftigungsbeginn und nicht erst mit dem Tag der Entscheidungsbekanntgabe durch den Versicherungsträger fällig, wenn die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Mitarbeiters feststellen.
Früher war dies eine Ausnahme-Regelung, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Arbeit ausging. Die Beträge des Sozialversicherungsrecht wurden nach einem langwierigen Verfahren nachgefordert.
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