Seit 1. Januar 2008 ist eine neue Regelung im Sozialversicherungsrecht rechtswirksam: Beiträge sind seit Beschäftigungsbeginn und nicht erst mit dem Tag der Entscheidungsbekanntgabe durch den Versicherungsträger fällig, wenn die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Mitarbeiters feststellen. Dies bedeutet, dass die Prüfer bis zu vier Kalenderjahre retour Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nachfordern können. Auch ist irrelevant, ob sich der Arbeitnehmer anderweitig gegen Krankheit etc. abgesichert hat.
Früher war dies eine Ausnahme-Regelung, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Arbeit ausging. Die Beträge des Sozialversicherungsrecht wurden nach einem langwierigen Verfahren nachgefordert.