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Arbeitsverweigerern die Entgeltfortzahlung streichen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

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Arbeitsverweigerern die Entgeltfortzahlung streichen
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Das Landesarbeitsgericht in Mainz entschied kürzlich, dass Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn die Arbeitsleistung nur aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ausfällt (Aktenzeichen 6 Sa 361/08).

Nach einem Streit hatte ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn arbeiten wolle. Am nächsten Tag erschien er nicht mehr zur Arbeit und lies sich krankschreiben. Sein Arbeitgeber strich im die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht – und verlor! Auch die Richter gingen davon aus, dass eine Entgeltfortzahlung nur dann für den Arbeitgeber verpflichtend sei, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vergütung gehabt hätte, wenn er nicht krank geworden wäre.

Quelle: Impulse 08/2009, S. 81


Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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