Rechtsprechungsänderung: Bundesfinanzhof gibt ältere anderslautende Beurteilung über Aufsichtsratstätigkeit auf
© Guenter Hamich / pixelio.de
Die Aufsichtsratstätigkeit einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach §4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen V R 32/08) gefunden bei: https://www.kostenlose-urteile.de/