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Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Ust befreit

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 7. Februar 2017

Rechtsprechungsänderung: Bundesfinanzhof gibt ältere anderslautende Beurteilung über Aufsichtsratstätigkeit auf

Über die Aufsichtsratstätigkeit dieser Bank wurde entschieden © Guenter Hamich / pixelio.de

Die Aufsichtsratstätigkeit einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach §4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen V R 32/08) gefunden bei: https://www.kostenlose-urteile.de/

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