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Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Ust befreit

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

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Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Ust befreit
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Rechtsprechungsänderung: Bundesfinanzhof gibt ältere anderslautende Beurteilung über Aufsichtsratstätigkeit auf

Die Aufsichtsratstätigkeit einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach §4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen V R 32/08) gefunden bei: https://www.kostenlose-urteile.de/

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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