Rechtsprechungsänderung: Bundesfinanzhof gibt ältere anderslautende Beurteilung über Aufsichtsratstätigkeit auf
Die Aufsichtsratstätigkeit einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach §4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen V R 32/08) gefunden bei: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8541