Der Bundesgerichtshof hat dazu folgendes festgestellt: Nutzung der Mietwohnung zu gewerblichen Zwecken nur bei nicht störendem Einwirken auf Mietsache.
Die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung kann eine Pflichtverletzung darstellen und somit eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Dies hat der Bundesgerichtshof zur Nutzung der Mietwohnung zu gewerblichen Zwecken entschieden.
Quelle: Bundesgerichtshof; Urteil vom 14.07.2009 [Aktenzeichen: VIII ZR 165/08]