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Urheberrecht bei Suchmaschinen: BGH erlaubt Google Bildersuche

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 8. August 2018

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Urheberrecht bei Suchmaschinen: BGH erlaubt Google Bildersuche
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Google Copyright Bildersuche

Das Urheberrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet. Nicht zuletzt aufgrund der immer intensiver werdenden Nutzung des Internets und der Verbreitung von digitalen Inhalten hat dessen Komplexität noch weiter zugenommen. Dies hat dazu geführt, dass Klagen aus dem Bereich des Urheberrechts nur noch selten eindeutig sind. Lange Prozesse durch mehrere Instanzen sind die Folge. Führt ein Prozess bis vor den BGH, so sind wegweisende Grundsatzentscheidungen die Folge, die für Unternehmen, Zivilgesellschaft und vermeintlich Betroffene von besonderer Wichtigkeit sind. Wie sieht es bei Rechten am eigenen Bild aus, wenn das Bild in Suchmaschinen erscheint?

Im September 2017 entschied der BGH über eine Klage aus dem Jahr 2009. Der Betreiber einer amerikanischen Erotik-Webseite klagte seinerzeit gegen die von AOL in Kooperation mit Google betriebene Bildersuche. Dort wurden Vorschaubilder, sogenannte „Thumbnails“ angezeigt, die offiziell nur in einem geschützten Bereich abgerufen werden können, aber ihren Weg auf andere Internetseiten gefunden hatten und als Suchergebnisse angezeigt wurden. Für den Betreiber ein klarer Verstoß, da es sich um urheberrechtlich geschützte Bilder handelt, die unerlaubt gezeigt wurden.

Da keine Einigung erzielt werden konnte, führte die Klage bis vor dem BGH. Dieser entschied schließlich, dass das Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die eine Suchmaschine indiziert hat, grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt (Az.: I ZR 11/16). Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied ähnlich. Für eine Urheberrechtsverletzung wäre es nötig gewesen, dass Google sich der Urheberrechtsverletzung bewusst gewesen wäre.

Internet für Meinungs- und Informationsfreiheit bedeutsam

Einen hohen Stellenwert räumte der EuGH der Bedeutung des Internets für die Meinungs- und Informationsfreiheit ein, welche auch für Suchmaschinen relevant ist. Endgültig geklärt ist der Umgang mit urheberrechtlich geschützten Bildern in Suchmaschinen jedoch noch längst nicht. Kürzlich reichte etwa der Berufsverband der Fotografen „Freelens“ Klage gegen Google beim LG Hamburg ein. Der Verband sieht in der neuen Bildersuche eine Verletzung des Urheberrechts: Bilder werden nicht mehr als kleiner Thumbnail angezeigt, sondern als großformatige Bilder. Eine Entscheidung steht allerdings noch aus und wird mit Spannung erwartet.

Folgt man der Auffassung des Verbandes, so wird durch die großformatige Bildanzeige der Suchende nicht mehr auf die Homepage des Urhebers weitergeleitet, was für diesen mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Auch die ungefragte Anpassung von Bildern wird angemahnt. Auch hier kann wohl nur eine Grundsatzentscheidung den zukünftigen Umgang regeln.

Kommentar: Reform des Urheberrechts unerlässlich

Grundsätzlich sind die Klagebegründungen der Kläger nachvollziehbar. Allerdings fußt das Urheberrecht immer noch in weiten Teilen auf den Festlegungen vor dem Siegeszug des Internets. Dementsprechend bedarf das Urheberrecht in Teilen einer Reform, denn althergebrachte Regelungen werden der modernen Technologie schlicht nicht mehr gerecht. Gleichzeitig hat das Internet dafür gesorgt, dass der Wettbewerb in bestimmten Branchen ganz neue Dimensionen angenommen hat. Statt zu klagen, sollten sich Fotografen, Verbände oder Betroffene schlicht dieser Herausforderung stellen und umdenken.

Auch wenn die Argumentation, dass durch die neue Bildersuche Traffic verloren geht, schlüssig ist. Haltbar ist dies nach genauerer Prüfung wohl kaum. So dürften die wenigsten Fotografen Geld mit Traffic verdienen, sondern eher durch Kunden, die sie beauftragen. Aufmerksam werden diese Kunden auf Fotografen nur noch, wenn ihre Arbeiten aus der Masse der Angebote hervorstechen. Auch ist eine Suchmaschine nur ein Teil der Selbstvermarktung, andere Wege stehen dieser Berufsgruppe auch weiterhin uneingeschränkt offen.

An dieser Stelle kann der Argumentation des EuGH erneut bedenkenlos gefolgt werden. Suchmaschinen sind ein elementarer Bestandteil des Internets und unverzichtbar. Da außerdem keine monetäre Verwertung erfolgt, entscheidet der BGH auch in diesem Fall hoffentlich „pro Google“.

Werden Fotos und andere Medien hingegen abseits von Google kommerziell und ohne Zustimmung verwendet, so greift das Urheberrecht in gewohntem Maße und erlaubt es den Betroffenen, ihre Interessen durchzusetzen – zu Recht!


Bildnachweise: © DatenschutzStockfoto - Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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