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Die Besonderheiten beim Baulohn: Handwerker und Bauarbeiter richtig abrechnen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. Juni 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Die Besonderheiten beim Baulohn: Handwerker und Bauarbeiter richtig abrechnen
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Baulohn korrekt abrechnen: So geht es schnell und einfach

Wer Bauarbeiter im Baugewerbe beschäftigt, muss bei der Lohnabrechnung einiges beachten. Das liegt vor allem daran, dass sich der Baulohn anders zusammensetzt als etwa das Gehalt der Mitarbeiter im Office oder im Vertrieb. Doch welche Besonderheiten gibt es dabei genau, welche unterschiedlichen Gewerbearten existieren im Bau, wie hoch ist der Tariflohn für Bauarbeiter und welche Möglichkeiten gibt es für Unternehmer, sich die komplizierte Abrechnung zu erleichtern? Die Antworten auf diese Fragen gibt es in diesem Beitrag.

Baulohnabrechnung vereinfachen mit professioneller Software

Unternehmer in der Baubranche sollten nicht nur wissen, wie sie beispielsweise in der Buchhaltung mobile Gerüste richtig abschreiben, sondern auch dazu in der Lage sein, den Lohn der Angestellten auf der Baustelle korrekt und nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften und Tarifen abzurechnen, wenn sie dafür nicht ein kostenintensives externes Lohnabrechnungs-Büro beauftragen möchten. 

Die gute Nachricht: Es gibt mittlerweile einige Software-Anbieter in Deutschland, die sich auf die Gehaltsabrechnung von Bauarbeiter spezialisiert haben und den betroffenen Unternehmen das Leben dabei erheblich erleichtern. Doch die Qualität der Anwendungen schwankt. Und nicht jedes Programm bringt alle benötigten Funktionen für eine reibungslose Abrechnung mit.

Bei der Software sollte deshalb insbesondere darauf geachtet werden, dass bestimmte Features enthalten sind, die wertvolle Ressourcen in der Lohnabrechnung sparen können. Dazu zählt beispielsweise ein integriertes Melde- und Bescheinigungswesen direkt aus der Software heraus an die SOKA Bau. Dabei handelt es sich um die Sozialkasse des Baugewerbes, die im Jahr 1975 gegründet wurde, um den Beschäftigten im Baugewerbe zusätzliche soziale Leistungen zu bieten. 

Zudem sollten die die wichtigsten Lohnarten inklusive der entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen vorinstalliert sein und diese Daten in weiterer Folge laufend kostenlos aktualisiert werden. Auch Branchenspezifika wie die korrekte Abrechnung von Saisonkurzarbeitergeld oder die automatische Berechnung des 13. Monatseinkommens sollten im Leistungsportfolio der Baulohnabrechnung vorhanden sein. 

Welche Besonderheiten gibt es bei der Abrechnung von Bauarbeitern?

Bei den Bauarbeitern handelt es sich um Arbeitnehmer, die in den meisten Fällen über eine berufliche Qualifikation im Baugewerbe verfügen. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten wie Maurer, Zimmerer, Tiefbaufacharbeiter oder Bauleiter bzw. Bauingenieur. 

Der Lohn für diese Bauarbeiter muss in Form von Baulohn abgerechnet werden. Je nachdem, über welche Qualifikationen die Mitarbeiter genau verfügen, werden sie entweder als Auszubildende, Facharbeiter oder leitende Angestellte eingestuft. 

Die Besonderheit bei der Abrechnung besteht jedoch vor allem darin, dass sich das Gehalt anders zusammensetzt als bei allen anderen Mitarbeitern im Unternehmen. Die Sozialkasse des Baugewerbes hat für ihre Arbeitnehmer beispielsweise besondere Regeln ausgehandelt, was den Urlaubsanspruch und die Altersvorsorge betreffen. Das soll zum einen dazu dienen, die Schwarzarbeit einzudämmen und zum anderen den Mitarbeitern auf der Baustelle Sicherheit und Stabilität bieten. 

Zudem berücksichtigt der Baulohn die Tatsache, dass die Witterung in Deutschland in der Regel keine ganzjährige Beschäftigung ermöglicht. Der Baulohn bietet für die Ausfallzeiten in der kalten Jahreszeit durch Frost und Schnee deshalb einen entsprechenden Ausgleich für alle Mitarbeiter, die zum überwiegenden Teil im Freien außerhalb von Gebäuden und Hallen arbeiten. 

Die unterschiedlichen Gewerbearten im Bau

Bei der Abrechnung des Baulohns muss zwischen zwei unterschiedlichen Gewerbearten differenziert werden: Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe. 

Zum Bauhauptgewerbe zählen jene Unternehmen, die primär im Hoch- und Tiefbau inklusive des Straßenbaus oder im Rohbau tätig sind. Darüber hinaus zählen auch noch weitere Sparten wie Gerüstbau und Gerüsttrocknung, Wasserbau und Dachdeckerei dazu.

Anders ausgedrückt: Das Bauhauptgewerbe bezieht sich auf die eigentliche Errichtung von Gebäuden, Bauwerken und Infrastrukturprojekten.

Das Baunebengewerbe umfasst im Unterschied dazu alle Gewerke und Tätigkeiten, die unterstützende Aufgaben im Bauprozess übernehmen. Diese sind also nicht direkt mit der eigentlichen Bauausführung betraut, sondern bieten lediglich ergänzende Leistungen und Dienstleistungen an. Zu den typischen Tätigkeiten im Baunebengewerbe gehören unter anderem Maler- und Lackiererarbeiten, Elektroinstallationen, Heizungs- und Sanitärinstallation sowie Glaserarbeiten. 

Achtung: Auch die Gebäudereinigung und die Installation von Sicherheitssystemen im Rahmen der Gebäudesicherheit werden dem Baunebengewerbe zugerechnet. 

Die Tariflöhne im Baugewerbe

Zum 1. April 2023 sind die Löhne und Gehälter im Baugewerbe angestiegen. Dabei muss jedoch zwischen den beiden Tarifgebieten unterschieden werden. 

Im Tarifgebiet West fällt der Anstieg mit insgesamt zwei Prozent mehr Lohn und Gehalt etwas moderater aus als im Tarifgebiet Ost. Denn dort werden die Tarife für die Beschäftigten in der Bau-Branche um 2,7 Prozent erhöht.

Bei diesen Erhöhungen handelt es sich um die letzte Stufe des umfangreichen Tarifabschlusses aus dem Oktober 2021, der die Anhebungen in insgesamt drei Schritten vorsah. 

Zudem sind in der Lohn- und Gehaltsabrechnung auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich zum einen um die Inflationsausgleichsprämie im Ausmaß von 500 Euro, die jeweils bei der September-Abrechnung im Jahr 2023 und 2024 fällig wird. Darüber hinaus gibt es eine weitere Einmalzahlung im Ausmaß von 450 Euro, die mit dem Mailohn bzw. -gehalt im Jahr 2023 abgerechnet werden muss. 

Anders als in anderen Branchen gibt es im Baugewerbe aktuell keinen tariflichen Mindestlohn. Die entsprechenden Verhandlungen im Februar 2022 scheiterten und auch die anschließende Schlichtung brachte keine Einigung. Der im Jahr 1997 eingeführte Mindestlohn gilt damit als abgeschafft. 

Genaue Informationen über die Tarifverträge für das Baugewerbe 2023/2024 bietet unter anderem die entsprechende Neuauflage des Buches, das vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes herausgegeben wurde. 

Bildnachweise: © romul014 - stock.adobe.com, © taka - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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