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Einbruchschutz ist sinnvolle Investition und Betriebsausgabe

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Einbruchschutz ist sinnvolle Investition und Betriebsausgabe
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In der jüngsten Vergangenheit häuft sich die Anzahl der Diebstähle in Deutschland. Inzwischen habe sie den höchsten Stand seit 15 Jahren erreicht. Alle dreieinhalb Minuten werde derzeit ein Einbruch verübt. Davon sind nicht allein Privathäuser und –wohnungen betroffen, sondern auch in Firmengebäuden wird eingebrochen und Wertvolles entwendet.  Auch wenn Sie als Unternehmer einen solchen Verlust steuerlich geltend machen können, kann für Sie dennoch ein erheblicher Schaden durch Diebstahl entstehen. Damit dies in Zukunft vermieden werden kann, ist die Installation eine Alarmanlage oder eines Überwachungssystems sinnvoll.

Diebstahl und Verlust sind Betriebsausgaben

Es mag im ersten Moment verharmlosend klingen, wenn ein Schaden wie Verlust oder Diebstahl als „Ausgabe“ bezeichnet wird. Dennoch wird dies steuerrechtlich als Betriebsausgabe behandelt, insofern der Verlust eindeutig betrieblich veranlasst ist. Durch die Entwendung von Geld oder Wirtschaftsgütern wird schließlich Ihr Gewinn gemindert. Abhängig davon, ob es sich um einen Geld- oder Sachwert handelt, müssen jedoch bestimmte Bedingungen zutreffen.

  • Verlust von Geld muss bspw. durch ein Kassenbuch als zum Betriebsvermögen zugehörig nachgewiesen werden.
  • Abnutzbares Anlagevermögen: ähnliche Behandlung wie der Verkauf desselben, jedoch ohne Betriebseinnahme; für den Restwert des Anlagegutes wird eine Restwertabschreibung durchgeführt.
  • Nicht abnutzbares Anlagevermögen: Anschaffungs- oder Herstellungskosten können steuerlich abgesetzt werden.
  • Umlaufvermögen: Anschaffungskosten gelten in voller Höhe als Betriebsausgabe. Bei Diebstahl können diese nicht mehr angesetzt werden, wenn der Warenwert schon beim Wareneingang erfasst wurde, um eine doppelte gewinnmindernde Buchung zu verhindern.

Auch Prämien für Versicherungen, welche Ihnen als Unternehmer bei einem Diebstahl Schadensersatz leisten, können Sie als Betriebsausgabe steuerlich veranschlagen.

Betriebsausgabe Einbruchschutz

Doch nicht nur die Versicherungsprämie, auch die Installation eines Sicherheitssystems gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe. Gemäß §4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen für Ihren Betrieb oder Ihre selbstständige Tätigkeit als Betriebsausgabe abziehbar, wenn Sie diesem oder dieser eindeutig zuzuordnen sind. Aufwendungen für den Schutz Ihres Betriebsvermögens gehören damit zu diesen Ausgaben. Durch solche Systeme können Sie Einbrüche und Diebstähle verhindern bzw. zu einer verbesserten Beweisführung beitragen. Hersteller von Sicherheitstechnik wie Lupus Electronics bieten Ihnen von der Überwachungskamera bis zur Alarmanlage verschiedene Möglichkeiten für den Schutz Ihres Betriebsgebäudes an. Bei einigen Herstellern können Sie Sicherheitssysteme auch leasen. Die Leasing-Raten gelten als Betriebsausgaben, wenn das Leasing-Objekt dem Leasing-Geber steuerlich zugeordnet ist und werden ähnlich wie Miete oder Pacht eines Gegenstandes behandelt. Die monatlichen Raten können Sie sofort in voller Höhe zum Ansatz bringen.

Was Sie beim Ansetzen der Sicherheitstechnik als Betriebsausgabe beachten müssen

Befinden sich Ihre Unternehmensräume in einem Gebäude, das Sie auch privat nutzen, müssen Sie beim Ansetzen des Einbruchschutzes als Betriebsausgabe auf gewisse Voraussetzungen achten. Gehören die Aufwendungen für die Installation einer Sicherheitstechnik zu den Herstellungskosten Ihres Firmengebäudes, können diese nicht steuerlich abgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn die Alarmanlage der Absicherung des gesamten Hauses dient. Haben Sie allerdings die Sicherheitstechnik ausschließlich installiert, um damit wichtige Güter in Ihren Betriebsräumen zu sichern, kann diese als Betriebsausgabe veranlagt werden. Sie gilt dann als Betriebsvorrichtung und ist als bewegliches Wirtschaftsgut über eine Nutzungsdauer von elf Jahren abzuschreiben.

Bildnachweise: © NicoElNino/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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