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Wie Sie Weihnachtsgrüsse an Geschäftspartner als Betriebsausgabe angeben können

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Weihnachtsgrüsse, die Sie an Ihre Geschäftspartner schicken, erfreuen sich seit jeher großer Beliebtheit. Sie bewirken damit zum einen, dass Sie sich bei Ihren Geschäftspartnern für die gute Zusammenarbeit bedanken, zum anderen bringen Sie sich positiv in Erinnerung und können auf ein erfolgreiches Geschäft auch im kommenden Jahr hoffen. Und das Beste daran: Das Finanzamt erkennt Ihre Weihnachtsgrüße an Geschäftspartner auch noch steuermindernd an.

Weihnachtsgrüsse nicht per E-Mail

Die moderne Zeit von Internet und E-Mail, von SMS und Instant Messengern verführt viele Existenzgründer dazu, die Weihnachtsgrüße direkt auf diesem Wege zu versenden. Doch im geschäftlichen Alltag ist das tabu, denn diese Wege der Grußübermittlung sind doch sehr unpersönlich und erwecken eher den Eindruck, Sie wollten lediglich schnell und ohne viel Aufwand Ihre Pflicht erfüllen.

Besser ist es, eine persönliche Karte zu wählen. Die handschriftliche Unterschrift ist bei Weihnachtsgrüssen natürlich Pflicht. Ebenfalls können Sie der auf dem Postweg versandten Karte noch ein kleines Geschenk beilegen, wie bspw. einen Weihnachtskalender, einen Taschenkalender für das kommende Jahr oder einen Wandkalender mit Werbeaufdruck ihrer Firma.

Weihnachtsgrüsse steuerlich absetzen

Bewahren Sie die Belege für Weihnachtskarten und Weihnachtskalender gut auf. Bis zu einem Gesamtwert von 35 Euro netto können Sie diese nämlich absetzen. Der Wert gilt pro Jahr und Geschäftspartner. Das bedeutet, haben Sie Ihrem Geschäftspartner bereits zum Geburtstag einen Gruß zukommen lassen, muss dieser mit eingerechnet werden.

Ansonsten können Sie allen Geschäftspartnern Weihnachtsgrüsse und kleine Geschenke bis zu 35 Euro überreichen. Sehr beliebt sind Weihnachtsspezialitäten, wie bspw. der Dresdner Christstollen oder Nürnberger Lebkuchen oder Weihnachtskaffee. Liebevoll verpackt wird Ihr Weihnachtsgruss sicherlich einen bleibenden Eindruck bei den Geschäftspartnern hinterlassen.

Quellen:
https://www.gulp.de

Bildnachweise: © Smileus/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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