Existenzgründer können sich weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern, indem sie einen Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Der monatliche Beitrag von 20,50 Euro/West bzw. 17,33 Euro/Ost stellt allerdings keine Betriebsausgabe dar, weil mit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ein privates Lebensrisiko abgesichert wird. Gleichwohl sind die Beiträge bei der privaten Einkommensteuererklärung des Unternehmers als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Die Gewerbesteuer, sowie die damit verbundenen Nebenkosten, gelten bereits seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben.…
Über den Autor
Tabea Z.
Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.