≡ Menu

Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (42 Bewertungen)
Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe
Loading...

Die Gewerbesteuer, sowie die damit verbundenen Nebenkosten, gelten bereits seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben. Dennoch muss auch weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung erfolgen. Diese wird in der Steuerbilanz sichtbar und legt den vollen, zu zahlenden Steuerbetrag zugrunde.

Dabei findet die Gewerbesteuer selbst keine Berücksichtigung. Eine 5/6-Regelung, wie bei der Einkommenssteuer, ist nicht vorgesehen. Außerhalb der Steuerbilanz sind die Auswirkungen auf den Gewinn durch die Gewerbesteuerrückstellung wieder zu neutralisieren. Weiterhin mindert die gebildete Rückstellung für die Gewerbesteuer das Betriebsvermögen, was bezüglich des Investitionsabzugsbetrages wichtig ist.

So verbuchen Sie die Gewerbesteuer richtig

Nach den neuen Regelungen zur Gewerbesteuer sollten Sie diese deshalb nicht mehr auf das bisherige Konto für Gewerbesteuer buchen. Vielmehr müssen Sie die Gewerbesteuer wie eine Privatsteuer behandeln. Allerdings sollten Sie vor diesen Überlegungen erst einmal überprüfen, ob Sie überhaupt gewerbesteuerpflichtig sind. Denn eine Gewerbesteuerpflicht besteht nur für gewerbliche Unternehmen.

Dazu zählen alle Unternehmen, die mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten und nicht einem der Freien Berufe zuzuordnen sind. Außerdem besteht ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Sollte dieser Betrag im Rahmen Ihres Gewinns nicht erreicht werden, müssen Sie auch keine Gewerbesteuer bezahlen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften. Das heißt, dass die gezahlte Gewerbesteuer künftig den Gewinn des Unternehmens nicht mehr schmälert. Sie wird jedoch bei der Berechnung der Einkommenssteuern mit berücksichtigt. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich an einen Steuerberater Ihrer Wahl, der Ihre individuelle Situation genauestens beurteilen kann.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 131


Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen