Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und trägt somit zur Finanzierung der jeweiligen Gemeinde bei.
Besteht beim Steuerpflichtigen eine Einkommensteuerschuld, darf er die gezahlte Gewerbesteuer darauf anrechnen. Wurde hingegen in anderen Einkommesarten, wie z. B.: in der Vermietung ein Verlust erwirtschaftet so dass keine Einkommensteuerschuld entsteht. In diesem Fall wird die Gewerbesteuer nicht angerechnet. Dem Steuerpflichtigen wird praktisch ein Sonderopfer abverlangt, dessen Rechtmäßigkeit der BFH noch entscheiden muss.