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Gewerbesteuer entspricht laut Bundesfinanzhof der Verfassung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Gewerbesteuer entspricht laut Bundesfinanzhof der Verfassung
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Der Bundesfinanzhof sieht keine Probleme bei der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten auf die Gewerbesteuer. Laut einem Verfahren gäbe es keine Zweifel, dass das Verfahren gegen die Verfassung sei. Der Bundesfinanzhof widerspricht damit dem Finanzgericht Hamburg, welches zu dem Schluss (AZ: 1 K 138/10 vom 29. Februar 2012) gekommen war, dass das Hinzurechnen von Zinsen und Mieten auf die Gewerbesteuer vor der Berechnung verfassungswidrig sei. Das Finanzgericht Hamburg hatte dazu gar das Bundesverfassungsgericht angerufen, damit eine Normenkontrolle durchgeführt werde.

Im vorliegenden Beispiel hatte eine ein Hotel betreibende GmbH Verluste erwirtschaftet und wandte anschließend Schuldentgelte und Pachtzinsen für die Gewerbesteuer auf. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages führte dies zu einem Gewinn in Höhe von mehreren Millionen Euro und demnach einem fünfstelligen Gewerbesteuer-Betrag.

Gewerbesteuer wird als Realsteuer angewandt

Prinzipiell ist für die Berechnung der Gewerbesteuer zunächst der Gewinn des Betriebes als Grundlage zu sehen (Hilfe zur Kalkulation der Gewerbesteuer bietet helpster.de) Für die der Kommune entstehenden Lasten durch den Betrieb jedoch, wird dieser Gewinn auch durch das Hinzurechnen von Steuern und Mieten erweitert. Das „Objekt“, also der Gewerbebetrieb soll so im Mittelpunkt der Berechnung stehen.

Durch verschiedenste Gesetzesänderungen ist dieser Aspekt in den vergangenen Jahren allerdings stark in den Hintergrund geraten, damit die Belastung der Unternehmer verringert wird. Aus diesem Grund spricht das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall von einer ertragsorientierten Objektsteuer – diese genüge jedoch weiterhin den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Finanzgericht Hamburg hat Bedenken

Zweifel an dieser Einschätzung hatte das Finanzgericht Hamburg durch den Aufruf zu einer Normenkontrolle aufkommen lassen. Die Hinzurechnungsvorschriften, die im Jahr 2008 verändert worden waren, gaben dazu den Ausschlag. Demnach ist dem Gewinn des Unternehmens nur dann ein gewisser Teil der Schuldentgelte, Zinsen und Mieten hinzuzurechnen, wenn diese im Vorfeld als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Diese Überzeugung teilt der Bundesfinanzhof hingegen nicht. Hier gehe man zudem davon aus, dass die Normenkontrolle ohne Erfolg bleiben wird.

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.10.2012 – I B 128/12 

Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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