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Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 22. August 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine Doppelbelastung für Gewerbetreibende durch Gewerbe- und Einkommensteuer soll jedoch weitgehend vermieden werden.

 Daher kann die au den Gewinn gezahlte Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer-Veranlagung eingerechnet und damit erstattet werden.

Ermäßigungshöchstbetrag

Hat der Gewerbetreibende neben seinen gewerblichen Einkünften noch Einkünfte bspw. aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen muss der Ermäßigungshöchstbetrag beachtet werden. Das bedeutet, dass der Gewerbesteuer-Anrechnungsbetrag nur den Teil der Einkommensteuer mindern darf, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages

Der Ermäßigungshöchstbetrag errechnet sich folgendermaßen:So verrechnen Sie die Einkommensteuer mit der GewerbesteuerDas Bundesfinanzministerium hat eindeutig festgestellt, dass nur die positiven Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages herangezogen werden dürfen. Negative Einkünfte dürfen die Berechnung nicht beeinflussen.

Entlastung erfolgt nur bei Einkommensteuerschuld

Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer zahlen, kommt es nicht zu einer Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Das kann bspw. zutreffen, weil im betreffenden Jahr ein Verlustrücktrag oder –vortrag vorliegt, oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden sind. Ein noch vorhandener Anrechnungsbetrag kann nicht vor- oder rückgetragen werden, sondern geht endgültig verloren.

Höhe der Entlastung

Die Höhe der Entlastung bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer hängt auch, vor allem vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab. Bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent ist eine vollständige Anrechnung möglich. Dieser Satz entspricht dem Anrechnungsfaktor von 3,8 der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. Liegt der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde für den Gewerbebetrieb über 380 % kann die Gewerbesteuer daher nicht vollständig angerechnet werden.

Quelle: steuertipps aktuell


Bildnachweise: © Zerbor/Fotolia.com Formel: selbst erstellt

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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